Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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K 6. Gehen dem Bezirksarzte gegen die Verwendung eines Laien als Magnetiseur 
in Ruͤcksicht auf dessen Persoͤnlichkeit im Allgemeinen oder in specieller Beziehung Beden- 
ken bei, so sind diese mittelst Berichtserstattung an die vorgesetzte Behoͤrde zur Kenntniß 
des Ministeriums des Innern zu bringen und hat sich bis zum Eingange der von die- 
sem zu fassenden Entschließung der betreffende Arzt des Gebrauchs eines ihm von dem 
Bezirksarzte als ungeeignet bezeichneten Individuums zum Magnetisiren zu enthalten. 
& 7. Das Ministerium des Innern behält sich auch ferner vor, zu derjenigen min- 
der bedenklichen Art der magnetischen Behandlung, welche nicht auf die Erregung des 
magnetischen Schlafs abzwecke, sondern in einem einfachen Vestreichen oder Händeauflegen 
auf die leidenden Theile bestehr, an geelgnete Personen ausnahmsweise Concession zu er- 
theilen. Der Concessionsschein wird solchenfalls die Grenzen und Bedingungen der da- 
durch verliehenen, beschränkten Berechtigung zur Anwendung des Lebens-Magnetismus 
jedesmal näher bezeichnen. 
H 8. Gegen jede, den obigen Bestimmungen zuwiderlaufende, mißbräuchliche Anwen- 
dung des Lebens-Magnetismus entweder durch unbefugte Personen oder zu an sich uner- 
laubten und strafbaren Zwecken ist von den Polizeibehörden einzuschreiten und wegen der 
Uebertreter entweder unmittelbar oder, nach Befinden, durch Ueberweisung derselben an 
die competente Criminalbehörde das Geeignete zu verfügen. 
Insbesondre sind die ekwaigen Verbindungen von Magnetiseurs mit Personen, die 
sich im wirklichen oder vorgespiegelten sommnambülen Zustande befinden, sorgfältig zu über- 
wachen und gegen Ungebührnisse, die von Somnambülen oder deren Umgebungen durch 
unbefugtes Verordnen von Arzneimitteln oder sonstige Ertheilung ärztlicher Rathschläge 
für andere Kranke verübt werden, die gegen die medicinische Pfuscherei bestehenden Gesetze 
in Anwendung zu bringen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten. 
Dresden, am 4ten August 1841. 
Ministerium des Innern. 
—- Nostitz und Jänckendorf. 
D. Hering.
	        
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