Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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444,.) Verordnung, 
den Aufschub der Vorhatze und Niederjagd in den Aemtern Plauen und 
Voigtsberg für das Jahr 1841 betreffend; 
vom Oten August 1841. 
D. nach einer Anzeige der Kreisdirection zu Zwickau nicht zu erwarten steht, daß bis 
zu dem für den Aufgang der Miedersagd gesetzlich bestimmten Termin in gegenwärtigem 
Jahre in den Aemtern Plauen und Voigtsberg die im Felde stehenden Körnerfrüchte 
vom Halme gebracht sein möchten, so finden die unterzeichneten Ministerien sich bewogen, 
den durch das Patent vom 20sten September 1702 auf den Tag Egidi festgesetzten 
Anfang der Niederjagd, sowie den Anfang der Vorhatze in genannten beiden Aemtern 
für das jetzige Jahr, um vierzehn Tage und dergestalt aufzuschieben, daß die Vor- 
hatze erst mit dem 1sten und die Niederjagd erst mie dem 1 6ten Sepcember d. J. be- 
ginne und haben daher alle die, die es angeht, sich darnach gebührend zu achten. 
Dresden, am gten August 1841. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
Speck. 
  
  
  
45.) Verordnung, 
die Mitwirkung der Gemeinden bei Verwaltung der Schulangelegenheiten 
betreffend; 
vom öten August 1841. 
"GCJ° das Gesetz, das Elementarvolksschulwesen berreffend, vom Gten Juni 1835 der Land- 
gemeindeordnung vom 7#en November 1838 vorausgegangen ist, so haben sich, bei Vollzie- 
hung der Bestimmungen §&§# 70 bis 75 des erstern, mehrfache Zweifel über die Zusammen- 
situng und den Wirkungskreis der Gemeindebehörden für Schulangelegenheiten ergeben. 
Zu deren Beseitigung, sowie sonst zu weiterer, Ausführung der Vorschriften §&# 70 
bis 79 des Volksschulgesetzes vom 6ren Juni 1835, verordnet das Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterriches daher andurch, wie folge:
	        
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