Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Es versteht sich jedoch, nach §& 3 und 4 gegenwärtiger Verordnung, von selbst, daß 
überall, wo in der Landgemeindeordnung von dem Gemeindevorstande die Rede ist, in 
Schulgemeindeangelegenheicen der gesammte Schulvorstand (§ 3) oder beziehendlich dessen 
Vorsitzender an die Stelle des Gemeindevorstandes, als solcher, zu treten hat. 
Auch ist zu Aufzeichnung der Verhandlungen des Gemeinderarhs in Schulangelegen- 
heiten (S 46 der Landgemeindeordnung) ein besonderes Schulgemeindebuch zu halten. 
II. Besondere Vorschriften für die Fälle, in denen der Schulbezirk und der 
Gemeindebezirk nicht übereinstimmen. 
8O. 
Umfaßt ein Schulbezirk mehrere Gemeindebezirke, ihrem vollen Umfange nach, 
so geht der §& 1 und 4 geordnere Wirkungskreis des Gemeinderaths in Schulangelegen- 
heiten auf sämmrliche Gemeinderärhe des vereinigten Schulbezirks über. 
Gehören zum Schulbezirke Gemeinden, die nicht mehr als 25 ansässige Mieglieder 
sählen (Landgemeindeordnung § 54, gegenwärtiger Verordnung § 2), so sind diese nur 
durch ihren Gemeindevorstand und Gemeindeältesten an den Verhandlungen der übrigen 
Gemeinderäthe in Schulangelegenheicen Theil zu nehmen berechtigt. Es ist jedoch, zu Be- 
sorgung des gedachten Geschäftskreises, in der Regel ein besonderer Ausschuß aus der 
Mitte vorbemerkter Gemeindebehörden zu bestellen. (§ 13, c, aa und d) 
S 10. 
Gehoͤrt zu einem Schulbezirke nur ein Theil eines Gemeindebezirks, dessen übriger 
Theil mithin einem andern Schulbezirke zugewiesen ist, so ist darüber, in welcher 
Maaße, auch, nach Befinden, ob ein solcher Gemeindecheil in der, den Wirkungskreis 
des Gemeinderaths in Schulangelegenheiten verwaltenden, Behörde zu vertreren sei, in 
jedem einzelnen Falle auf dem & 13 geordneren Wege der Vereinigung oder Entscheidung 
Bestimmung zu treffen. 
S 11. 
Der Schulvorstand eines vereinigten Schulbezirks soll mindestens bestehen 
a) aus dem Gemeindevorstande des Schulorts, 
b) aus so viel, von den Gemeinderaͤthen und beziehendlich Gemeindeversammlungen 
der einzelnen Gemeinden, oder von den Stimmberechtigeen der dazu geschlagenen Gemeinde- 
theile (§ 10) hierzu nach § 3 besonders gewählten, Mitgliedern, als dem örrlichen Be- 
dürfnisse entsprechend scheint. 6„ 
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