Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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behörden unterworfen sind, durch diesenige, deren Gerichtsangehörige im Todtenschaube- 
zirke die Mehrzahl bilden. 
Inwieweit hierbei, insbesondere bei der Anstellung nichtärztlicher Todtenbeschauer, eine 
Concurrenz der Staarsbehörden einzutreten habe, wird durch Verordnung bestimmt werden. 
5. Der Todtenbeschauer hat für jede von ihm verrichetete Todtenschau von den- 
jenigen, die zu Bestreitung des Beerdigungsaufwandes verpflichtet sind, die taxmäßige 
Gebühr zu empfangen. Für ganz Unbemittelte ist dieselbe aus der Ortsarmencasse zu 
übertragen. 
Ee bleibe jedoch den einzelnen Gemeinden unbenommen, sich mit dem Todtenbeschauer 
über eine demselben aus der Gemeindecasse auszusetzende feste Vergücung zu vereinigen. 
& 6. Die Todtenbeschauer haben sich bei Ausübung ihrer Obliegenheiren nach den 
Vorschriften der von dem Ministerium des Innern zu erlassenden Instruccion zu richten, 
auf die sie in Pflicht zu nehmen sind. 
7. Uebertretungen der dem Todtenbeschauer obliegenden Dienstpflichten werden, so- 
fern sie sich zur polizeilichen Cognition eignen, jse nach Maaßgabe der Verschuldung, mit 
Geldstrafen bis zu Zehn Thalern — — und mit Gefängnißstrafe bis zu Vierzehn Tagen 
geahndet. 
& 8. n denjenigen Fällen, in welchen die gerichtliche Aufhebung oder Obduction 
eines Leichnams stattsinden muß, hat der dabei zuzuziehende Gerichtsarzt zugleich die Stelle 
des Todtenbeschauers zu verkreten, und sich, daher insoweit nach der §& 6 erwähnten In- 
struction zu richten. 
Ebenso liegk in öffentlichen Landesanstalten, Straf-, Corrections-, Waisen-, Irren- 
häusern, in Hospitälern, Armen= und Krankenhäusern, die Verrichcung der gesetzlichen 
Todtenschau dem Hausarzte, und in dessen Ermangelung dem Hauswundarztie ob. 
69. Es sind auch ferner für jeden Ort Leichenwäscherinnen in der zu Besorgung) 
des teichendienstes erforderlichen Anzahl anzustellen, über deren Obliegenheiten durch Ver= 
ordnung das Nähere bestimmt werden wird. 
Benachbarten kleinern Gemeinden bleibt überlassen, mit Genehmigung der Obrigkelte 
wegen Anstellung einer gemeinschaftlichen Leichenwäscherin unter sich Vereinigung zu rreffen,, 
Ueber die Gebühren der Leichenwäscherinnen haben die Orksobrigkeiren, unter ange- 
messener Berücksichtigung des örtlichen Herkommens, eine feste Bestimmung zu treffen,, 
und dabei die wegen der Gebühren der Todtenbeschauer bestehenden Grundsätze analog 3 
zum Anhalten zu nehmen. 
10. Um den Zweck der Todtenschau vollständig zu erreichen, soll die Anlegung von a 
Leichenhäusern und Leichenkammern möglichst beförderr werden. 
In denjenigen Todtenschaubezirken, in welchen dergleichen Behältnisse sich vorfinden,, 
sind die Leichen, deren Enrfernung aus dem Sterbehause von den Hinterbliebenen ge#- 
wünsche und von dem Todrenbeschauer für unbedenklich erachtet wird, bis zu deren Be-
	        
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