(100 )
erdigung, welche in diesem Falle vor der gesetzlichen Frist nicht erfolgen darf, daselbst
aufzubewahren.
Sollte jedoch der Todtenbeschauer, selbst gegen den Wunsch der Angehoͤrigen, die
Entfernung fuͤr noͤthig halten, so hat er deshalb Anzeige an die Polizeibehoͤrde, oder wo
diese nicht sofort zu erlangen, an die Localgerichte zu erstatten, und diesen die Ergreifung
der weiteren Maaßregeln zu uͤberlassen.
Wo es weder Leichenhaͤuser noch Leichenkammern giebt, kann die Beerdigung einer
geiche vor dem Ablaufe von 72 Stunden nach dem Tode ausnahmsweise nur dann ge-
statret werden, wenn ein Arzt schriftlich bescheinigt, die untrüglichen Kennzeichen des Todes
durch eingetretene Fäulniß an derselben wahrgenommen zu haben.
&é 11. Das Mandat vom 11ten Februar 1792, die Behandlung der Leichen und
die, damic nicht kodtscheinende Menschen zu frühzeitig begraben werden, auch sonst dabei
zu beobachtende Vorsicht berreffend, wird von dem Zeitpuncte an aufgehoben, zu welchem
die durch gegenwärtiges Gesetz geordnete Todtenschau in den einzelnen Bezirken in Wirk-
samkeit tritt.
6l 12. Das Ministerium des Innern ist mit der Ausführung gegenwärcigen Gesetzes
beauftragt.
Der Zeitpunct, von welchem an gerechnet, dasselbe fuͤr die einzelnen Landestheile in
Wirksamkeit tritt, wird von den Kreisdirectionen bestimmt und bekannt gemacht werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In-
siegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 22sten Juni 1841.
Friedrich August.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
W7.) Verordnung
n Vollziehung des Gesetzes, die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung
von Leichenhäusern und Leichenkammern betreffend;
vom 22sten Juni 1841.
J Ausführung der in dem Gesetze vom heutigen Tage, die Einführung einer Todren-
schau und die Anlegung von Leichenhäusern und Leichenkammern betreffend, enehaltenen
Bestimmungen wird andurch mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet:
16#