Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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J. 
die Todtenschau betreffend. 
& 1. Die Bildung der Todtenschaubezirke erfolge durch die Kreisedirectionen, auf 
Grund der von den Amtshauptmannschaften und Bezirksärzten, nach vorgängiger Ver- 
nehmung mit den Ortsobrigkeiten, gemeinschaftlich zu erstattenden gutachtlichen Berichte. 
& 2. Jede Stadt bildet in der Regel einen eigenen Todtenschaubezirk; doch können 
kleinere Städte mit den benachbarten Dörfern nach Befinden zu einem Bezirke vereinigt 
werden. Größere Städte sind nach Maaßgabe ihres Umfangs und ihrer Bevölkerung 
von der Ortsobrigkeit in mehrere Todtenschaubezirke einzutheilen. 
a 3Auf dem platten Lande ist die Größe der Todtenschaubezirke darnach zu bemes- 
sen, daß die Todtenschau innerhalb eines jeden nach der durchschnittlichen Anzahl der jähr- 
lichen Todesfälle, sowie nach der Enrfernung der einzelnen Orte von dem Wohnrsitze des 
Todtenbeschauers von letzterem ohne Schwierigkeit und ohne Beeinträchtigung seiner son- 
stigen Berufsgeschäfte besorgt werden kann, und dessen Herbeiholung in dringenden Fällen 
keinen zu langen Zeitaufwand verursacht. 
& 4. Im Uebrigen gile bei Bildung der Todtenschaubezirke als Regel, daß jeder der- 
selben einen oder mehrere geschlossene Gemeindebezirke in sich begreifen müsse. Insoweit 
es sich hiermit, sowie mit dem § 3 aufsgestellten Grundsatze, vereinigen läßt, kann auch 
die bestehende Parochialeintheilung dabei dergestalt benutzt werden, daß aus sämmtlichen 
zu einem Kirchspiele gehörigen Gemeinden ein Todtenschaubezirk gebildet wird. 
5. Sobald innerhalb eines Medicinalbezirks die Todrenschaubezirke regulirt sind, 
hat die Bezirksamtshauptmannschafe die betreffenden Obrigkeiten davon in Kenntniß zu 
setzen und diejenige Behörde, welcher nach § 4 des Gesetzes die Ernennung des Todten- 
beschauers zusteht, aufzufordern, binnen zwei Monaten dazu zu verschreiten. Wird diese 
Frist, ohne triftige Eneschuldigungsgründe, niche inne gehalren, so steht die Ernennung für 
diesen Fall der Ameshauptmannschaft unter Vernehmung mir dem Bezirksarzte zu. 
6. Der Todtenbeschauer soll in der Regel innerhalb des ihm angewiesenen Bezirks 
und zwar thunlichst im Mittelpuncte desselben, wenn aber beides nach den Umständen 
nicht zu erreichen stünde, wenigstens in möglichster Nähe bei selbigem wohnen. 
§ 7. Die zur Anftellung der Todtenbeschauer berechtigten Obrigkeiren werden sich 
bemühen, für diese Stellen, wo irgend möglich, tüchtige, der Achtung und des Vertrauens! 
der Bezirkseinwohner würdige Aerzte oder Wundärzte zu gewinnen. Nur wenn dieß nach) 
den örrlichen Verhälenissen ganz unthunlich wäre, mögen mie Zustimmung des Bezirke- 
arztes, mit welchem die Obrigkeit sich zuvörderst sowohl wegen der Uebertragung derr 
Eunction an einen Nichtarze überhaupt, als wegen des auszuwählenden Individuums ins 
besondere, in Vernehmung zu setzen hac, auch andere Personen als Todtenbeschauer an-- 
gestellt werden. Es sind jedoch dazu lediglich Männer zu wählen, die neben bürgerlicherr
	        
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