Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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nach § 7 befähigtes Individuum zu bestimmen. Rücksichtlich der Verpflichtung und be- 
ziehendlich Instruirung solcher Stellvertreter, welche nicht selbst anderwärcs als Todten- 
beschauer angestellt sind, gelten die Vorschriften §9§ 8, 9. Die regelmäßige Besorgung 
zweier Todtenschaubezirke durch einen Todtenbeschauer ist nur insoweit gestattet, als die 
im & 3 erwähnten Rücksichten dadurch nicht beeinträchtiger werden. 
6& 12. Die Anstellung der Todtenbeschauer ist jederzeit wiederruflich. 
13. Die Todtenbeschauer haben sich bei ihren amtlichen Verrichtungen nach der 
unter B. beigefügten Instruction zu richten, von der ihnen bei der Verpflichtung ein 
Exemplar einzuhändigen ist. 
14. Oie Gebührenctaxe für die Todtenbeschauer ist in jedem Bezirke von derjeni- 
gen Behörde, welcher die Anstellung des Todrenbeschauers zustehr, den Localverhälenissen 
und den, auf thunlichste Schonung der ärmeren Einwohnerclasse zu nehmenden Rürksich- 
#en enrsprechend, jedoch dergestalt polizeilich zu reguliren, daß die in einem einzelnen Ster- 
befalle dem Todtenbeschauer zu entrichtende, nach Befinden mit Beziehung auf die für 
den Begräbnißaufwand bestehenden Abstufungen zu normirende Gebühr nicht uncer — 
5 Ngr. — und nicht über 1 Thlr. — — betragen darf. Dabei ist jedesmal festzusetzen, 
daß in Fällen, wo die Gebühr für den Todtenbeschauer aus der Ortsarmencasse zu über- 
tragen sei, diese überall nur den niedrigsten der im Bezirke eingeführten Sätze zu bezah- 
len habe. — Die nach § 5 des Gesetzes vom heutigen Tage zwischen dem Todtenbeschauer 
und einzelnen Gemeinden etwa zu treffenden Abkommen über ein dem erstern aus der Ge- 
meindecasse auszusetzendes Firum sind der Gemeindeobrigkeit zur Bestätigung anzuzeigen. 
6 15. Die Obrigkeiten und die Geistlichen aller Confessionen, insoweit die Aufsicht 
über die Leichenbestattungen zu deren Verrichtungen gehörr, sowie die nach der Ortsverfassung 
sonst hierzu angestellten Personen, haben von dem § 10 gedachten Zeitpuncte an die Be- 
erdigung einer Leiche, wiewohl unbeschader der, der erforderlichen Vorbereikungen wegen, 
etwa nöthigen eventuellen Genehmigung, nicht eher zu gestatten, als bis ihnen der nach 
& 12 der Instruction sub B. von dem Todtenbeschauer auszustellende Leichenbestattungs. 
schein durch die Leichenwäscherin ausgehändigt ist, auch die in diesem hinsichtlich der Zett 
und Art des Begräbnisses etwa getroffenen Bestimmungen genau inne halten zu lassen. 
Diese Scheine sind von dem Geistlichen, an den sie, auch in den Städten, zuletzt ge. 
langen, sorgfältig aufzubewahren und von drei zu drei Monaten an den Bezirksarze ein- 
zusenden. 
16. Die Polizeiobrigkeiten sind verpflichtet, den Todrenbeschauern in Ausführung 
ihrer Dienstverrichtungen den nöchigen obrigkeitlichen Beistand zu leisten und die Auto- 
ritär derselben gegen etwaige Widersetzlichkeiten nachdrücklich zu schützen. « 
ZU,DenBezirksärztenstehtinnerhalbihresMedicinalbezirksdieallgemeineOber- 
aufsicht über die Todtenschau und die Handhabung der darauf bezüglichen gesetzlichen 
Bestimmungen zu. Sie werden sich daher in geeigneter Weise darüber in Kenntniß er-
	        
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