Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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halten, ob die ihnen untergebenen Todcenbeschauer ihren Dienstobliegenheiten gehörig nach- 
kommen, zu dem Ende namentlich die regelmäßige Einrichtung der im § 19 der In- 
struction sub B. vorgeschriebenen Todtenschauregister überwachen und sich von der Ueber- 
einstimmung derselben mit den von den Geistlichen nach § 15 vierteljährlich an sie abzu- 
gebenden Leichenbestattungsscheinen überzeugen. Kommen auf diesem Wege oder sonst 
von dem Todtenbeschauer begangene Unregelmäßigkeiten, Pflichtwidrigkeiren und Unge- 
bührnisse zu ihrer Kenneniß, so haben sse dieselben entweder selbst zu rügen, oder, wenn 
sie gröberer Art sind, der Obrigkeic zur Ahndung anzuzeigen. Bei fortgesetzten Oiensi- 
vernachlässigungen eines Todtenbeschauers hat der Bezirksarze bei der Obrigkeit auf dessen 
Entlassung anzurragen und, wenn diese damit zu verfahren sich weigerte, Anzeige zur 
Kreisdirection zu erstatten. — Von den aus den Todtenschauregistern sonst sich ergeben- 
den Notizen, die in medicinalpolizeilicher Hinsicht von Interesse sind, werden die Bezirks- 
ärtte im Sinne ihrer Dienstinstruction den weiteren geeigneten Gebrauch zu machen wissen. 
Begreift ein Todrenschaubezirk Ortschaften aus verschiedenen Medicinalbezirken, so 
gehört die Beaufsichtigung desselben zu den Obliegenheiten desjenigen Bezirksarztes, in 
dessen Bezirke der Sitz der zur Ernennung des Todtenbeschauers berechtigten Obrigkeic ge- 
kgen ist. 
6 18. Die Schemata zu den Leichenbestartungsscheinen, sowie zu den Todtenschau- 
registern werden den Bezirksärzten zur weitern Vertheilung an die Todtenbeschauer durch 
die Kreisdirection zugefertige werden. 
m19. Sowohl die bereits angestellten, als die neu anzustellenden Leichenwäscherinnen 
sind auf die uncer C. anliegende Instruccion in Pflicht zu nehmen und haben sich bei 
Verrichtung ihres Dienstes nach derselben zu achten. Die den ersteren auf Grund des 
Mandats vom 1 1ten Februar 1792 von den Orktsobrigkeiten ertheilten Instructionen rreren 
außer Wirksamkeit. Doch können der allgemeinen Instruction die in Rücksicht auf etwa 
stattfindende locale Einrichtungen und Verhälenisse nöchigen Zusätze von der Obrigkeic bei- 
gefügt werden. — Die den Bezirksärzten nach §& 3, a ihrer Instruction obliegende Ver- 
pflichtung, den Leichenwäscherinnen vor ihrer Anstellung über ihre Dienstobliegenheiten 
und die dazu nöthigen Kennrnisse einen angemessenen Unterricht zu ertheilen, bleibt unver- 
aändert. Die Orksobrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß für Behinderungsfälle der or- 
dentlichen Leichenwäscherin eine qualificirte Stellvertrererin derselben vorhanden sei, welche 
an ihrer Statt herbeigerufen werden könne. 
II. 
Die Leichenhäuser und Leichenkammern betreffend. 
620. Da das Gesetz vom heutigen Tage § 10 die Anlegung von Leichenhäusern 
und Leichenkammern möglichst befördert wissen will, so wird von den Obrigkeicen erwar-
	        
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