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tet, daß sie auf die Erreichung dieses Endzwecks nach Kräften hinwirken und jede sich
ihnen darbietende Gelegenheit benutzen werden, um die ihnen untergebenen Gemeinden, sei
es für sich allein, oder auch im Vereine mie andern benachbarten Gemeinden und nach
Befinden vermittelst des Zusammentrites der sämmtlichen Gemeinden eines Todtenschau-
bezirks, zur Herstellung solcher Anstalten zu bestimmen.
Ganz besonders gilt dieß von solchen Orten und Gegenden, in denen die Dicheigker
der Bevölkerung eine theilweise Ueberfüllung der Wohnungen zur Folge hat und wo es
daher wenigstens in den Wohnungen der ärmeren Wolksclasse an Raum zur abgesondez-
ten Aufbewahrung der Leichen in der Regel gebricht.
Den Kreisdirectionen, Amtshauptleucen und Bezirksärzeen wird zur Pflicht gemacht,
die dießfallsigen Bemuͤhungen der Obrigkeiten nicht nur im Allgemeinen zu unterstuͤtzen,
sondern auch in den dazu geeigneten Faͤllen zur Anlegung von Leichenkammern oder Lei—
chenhaͤusern direct anzuregen und aufzufordern.
& 21. Bei Anlegung dieser Behälcnisse werden im Allgemeinen folgende Vorschrif-
ten thunlichst in Obacht zu nehmen sein.
Dieselben müssen eine freie, dem Luftzuge zugängliche Lage erhalten. In der Regel
werden sie mit den Begräbnißplätzen in Verbindung zu setzen sein; wenn jedoch ein sol-
cher am Orte niché vorhanden, oder seiner Lage nach oder auch aus Mangel an Raum
dazu nicht geeignet ist, so ist ein anderer schicklicher Platz dazu auszuwählen. Jede Lei-
chenkammer muß mindestens zwei durch Fenster vollständig erhellte Behälenisse enthalten,
wovon das eine zur Aufstellung einer dem muthmaaßlichen Bedürfnisse entsprechenden
Zahl von Särgen, das andere, welches mit dem ersteren durch ein luftdicht verschlossenes
Fenster in Verbindung steht, zum Aufenthalt der Wächter bestimme ist. Die ins Freie
gehenden Fenster des erstern sind mindestens 21 Ellen über den Fußboden zu erhäöhen.
Beide Behältnisse sind heitzbar und das Leichenzimmer überdieß so einzurichten, daß die
Thüre von innen leicht geöffnet werden kann. Uebrigens wird es zweckmäßig sein, jede
Leichenkammer mit einem einfachen Weckapparar zu versehen, durch welchen etwaige Be-
wegungen des mit demselben in Verbindung gesetzten Körpers im benachbarten Zimmer
hörbar gemacht werden. Das Innere der Leichenkammer ist unausgesetzt sauber und rein-
lich zu erhalten und für häufige Erneuerung der Luft im Leichenzimmer Sorge zu tragen.
§#22. Das Nähere über Einrichtung, Beaufsicheigung und Benutzung der Leichen-
kammern ist unter Berücksichtigung der im § 10 des Gesetzes, die Einführung einer Tod-
tenschau 2c. betreffend, enthaltenen Bestimmungen durch örtliche Regulative festzusetzen.
Im Allgemeinen wird jedoch als Regel zu gelten haben, daß, so lange nicht ein bestimm,
ter Wächter bei der Leichenkammer angestellt ist, die Angehörigen für die Bewachung
der darin beigesetzten Leichen selbst sorgen müssen, sowie auch die Kosten der Heitzung und
Beleuchtung von ihnen zu bestreiten sind, insofern nicht dieser Aufwand bei ganz Unbe-
mirtelten aus der Ortsarmencasse zu übertragen sein wird. Für die Benutzung der