Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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bewegt, daß ein ganz reiner vor Mund und Nase gehaltener Spiegel oder ein blank po- 
lirtes Metall eewas anläuff. Auch kann man, wenn keine Bewegung an der Bruft, 
di auf noch geschehendes Athmen deutete, mehr bemerkbar scheint, ein Bierglas mit Was- 
ser gefullt auf die Brust der gerad ausgestreckt liegenden und enrkleideren Scheinleiche stel- 
slen, wobei bisweilen die Oberfläche des Wassers einige regelmäßig abwechselnde Bewegungen 
macht. Zu diesen Versuchen gehört, daß in dem Zimmer, wo sie angestellt werden, nicht 
gegangen oder anderweitig die Luft und der Fußboden in Bewegung versetzt werden. 
Am deutlichsten würde sich aber das noch nicht ganz erloschene Leben dadurch zu er- 
kennen geben, daß etwas weniges kochendes Wasser, vorsichtig auf die Brust getröpfelt, 
Röthung der Haut oder Erhebung derselben in eine kleine Blase zu Wege brächte. 
5. Sobald die Vermuthung, es sei nur Scheinkod vorhanden, aus irgend einem Verfahren bei 
dr erwähnten Zeichen oder aus den dem vermeintlichen Tode vbrausgegangenen Umständen ashe 
sch ergeben hat, muß sogleich ein Arzt oder Wundarzt herbeigeholt, bis zu dessen Ankunfe « 
aber folgendermaaßen verfahren werden. 
Die in ihrem Bette Verstorbenen sind nicht aus demselben zu nehmen, es 
waͤre denn, daß man sie in ein anderes, reines und durchwaͤrmtes bringen koͤnnte. Sonst 
it das Bett in der Art einzurichten, daß der Kopf und der Oberkoͤrper etwas schraͤg 
aufgerichtet sich befinde, auch sind die etwa noch fest anliegenden Bänder und Kleidungs- 
stuͤke zu loͤsen. Das Zimmer ist mit Vorsicht zu luͤften und die Luft in demselben ist 
fleißig zu erneuern und mäßig zu erwärmen; in der kalten Jahreszeit sind sorgfältig um- 
vickelte Wärmflaschen an die Fuße und Schenkel anzubringen, auch durchwärmte Tücher 
auf den Unterleib und zwischen die Schenkel zu legen und, so oft nöthig, durch neue eben- 
salls durchwärmee zu ersetzen. So ist der Körper ruhig im Bette liegen zu lassen, bis 
de sichern Zeichen des Todes eintreten. 
Bei aufgefundenen Verunglückten (Erfrornen, Ertrunkenen, Erstickten, Ver- 
lezten 2c.) ist die sofortige und gänzliche Entkleidung nothwendig, um etwanige ander- 
weite Verletzungen am Körper zeitig genug zu entdecken. Zunächst sorge man wenigstens 
defür, daß alle einigermaaßen eng anliegende Kleidungsstücke, wie Halsbinden, Mieder, 
Gürtel, Röcke, Beinkleider, Strumpfbänder u. dgl. abgenommen werden, wobei kein 
Verzug stattfinden darf, sondern das nichte augenblicklich Aufzuknupfende sogleich durch- 
shhnitten werden muß. Am nokthwendigsten ist dieses schnelle Lösen und Entkleiden bei 
Ersticken und Ertrunkenen. Hierauf ist der Verunglückte soglelch in ein möglichst rein 
duchlufretes, nur mäßig warmes Zimmer und in ein Bete zu bringen. Bei Erfrornen 
und bei den in kalter Jahreszeie Ertrunkenen muß aber Zimmer und Bett ganz kalt 
sein. 
Scheintodte Neugeborene sind der Sorgfalt der Hebamme zu uͤberlassen. 
& 6. Indeß man so den Körper mit unbedecktem Gesichte mehrere Stunden ruhig Vorbereitung 
sigen läßt und öfters nachsiehe, ob sich eine Veränderung in den Augen, den Gesiches= à#fkheikeren 
Rettungsver- 
suchen.
	        
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