Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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und ihr Gesicht entweder gar nicht oder nur sehr leicht mit Leinwand betdeckt 
werden. Von Zeit zu Zeit ist nachzusehen, ob sich Spuren des wiederkehrenden Lebens zeiigen, 
denn oft geschieht dieses nur dann erst, wenn die Scheinleiche ganz ruhig und ohne alle 
Stoͤrung von außen eine Zeitlang gelegen hat. Die Beerdigung ist daher nur erst #nach 
den unbezweifelt sich darstellenden Zeichen der beginnenden Fäulniß zu gestarten. 
Verfahren bei & 10. Bei Erfrorenen und bei den während des Winrers im Wasser Verrun- 
Erfrorenen. glückten ist die Behandlung einigermaaßen von der angegebenen abweichend. Die Amwen- 
dung der Wärme, auch selbst der gelindesten Seubenwärme, ist hier zu vermeiden; im 
Gegentheil ist der in freier Luft oder in einem kallen Zimmer (mit größter Sorgzfale, 
daß kein Glied breche) Enrkleidece überall mit Schnee zu umgeben und nur das Ge- 
sicht frei zu lassen. Wenn Schnee nicht zu haben ist, sind Tücher, in kaltes Waasser 
getaucht, um den Körper zu legen und dieselben öfters zu erneuern. Die Brust undo die 
Gliedmaßen sind mit Schnee zu reiben oder es ist auch ein kaltes Bad anzuwennden. 
Erst wenn die Gelenke etwas beweglicher geworden sind, trocknet man den Koörper ssorg- 
fältig und behutsam ab, bringe ihn in ein kaltes Bect und läßt auch setzt noch das Zim- 
mer ungeheitzt. Nur wenn die jetzt anzustellenden trocknen Reibungen einigen Erfolgg ge- 
habt haben, kann mit den anderen Rettungsversuchen etwas Wärme vorsichtig und all- 
mählig angebracht werden. 
Verfahren bei § 11. Ertrunkene sind möglichst schnell, aber vorsichtig, von dem Wasserr zu 
Ertrunkenen. befreien, jedoch ist alles starke Rütteln, Rollen, Stürzen und dergl. gänzlich zu verrmei- 
den, da hiervon ein solcher Verunglückter, wenn er noch lebe, schlagflüssig sterben wüürde. 
Dagegen ist der Mund so schnell als möglich von Schlamm und Wasser zu reinnigen 
und die gänzliche Entkleidung, sowie die sorgfältige Abtrocknung des Körpers ohne vvieles 
Umwenden, Drücken und Bewegen desselben vorzunehmen. Die Fortschaffung des Kör- 
pers von dem Orte, wo er aus dem Wasser gezogen oder gefunden wurde, bis zu! dem 
Orte, wo die Rettungsversuche geschehen sollen, darf nicht durch Fahren, sondern muß 
durch Tragen geschehen, auch können, wenn es die Oertlichkeit und die Jahreszeit ererlau. 
ben, die ersten Versuche an dem Orte der Auffindung selbst, unter freiem Himmel: vor- 
genommen werden. Bisweilen war das Einhüllen des ganzen Körpers in reine durerchge- 
siebte Asche (das Aschenbad) nuͤtzlich. 
Verfahren bei 
Erstckten und. S 12. Erstickte, also in verdorbener Luft, (z. B. Kohlendampf, Dunst! des 
Betäubten. gährenden Mostes in Weinkellern, Lufe der lange Zeit verschlossen und verlassen gen#wese- 
nen Räume und Gewölbe u. a. m.) Verunglüuckte sind vor allen Dingen so schnellll als 
möglich aus diesen Orten zu entfernen und in reine Luft zu bringen; dann von # allen 
am Halse und an der Brust fest anliegenden Bändern und Kleidungsstücken zu bestfreien 
und sodann erst gänzlich zu enrkleiden.
	        
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