Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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C. 
Instruction 
für die Leichenwäscherinnen. 
& 1. Die Leichenwäscherin hat in dem ihr aufgetragenen Dienste niche nur bescheiden, 
treu und fleißig, nüchtern und mäßig zu sein, sondern sich auch überhaupe eines frommen 
und chrisilichen Wandels zu befleißigen. 
§& 2. Wenn sie zu einer Leiche gerufen wird, hat sie sich ohne Berzug einzufinden, 
auch allezeit, wenn sie ausgehet, zu Hause eine Nachricht, wo sie zu finden sei, zurückzulassen. 
6# 3. Wenn sie zu einer Leiche kommt, hat sie vor allen Dingen nachzufragen, wenn 
der Tod erfolget sei. 
#6#4. Weiß, hört oder siehr sie, daß die Leiche eine schwangere oder im Gebären selbst 
leblos gewordene Frauensperson ist, so soll sie ohne allen Zeitverlust und augenblicklich, 
wofern dieses nicht schon von den Anwesenden besorge worden, und auch, wenn diese es 
nicht zugeben wollen, für schleunige Herbeirufung des nächsten Arzees oder Wundarzees 
sorgen, damit derselbe die zur Rektung der Leibesfrucht nöthigen Vorkehrungen rreffe. 
6 5. Bei Leichen neugeborner Kinder soll sie denselben mic dem kleinen Finger tief 
hinter in den Mund fühlen, um zu erforschen, ob etwa zäher Schleim daselbst befindlich 
se, welcher den Athem versetzt hat, und ob vielleicht das Kind blos deswegen, nicht wirk- 
lich, sondern nur dem Scheine nach todt sei. Auch soll sie bei solchen Kindern nach der 
Oeffnung der Harnröhre und des Hintern sehen, als welche zuweilen von Geburc an ver- 
wachsen und verschlossen sind, so daß wegen gehinderter Ausleerung der Unreinigkeiten ein 
scheinbarer Tod erfolgt. 
Wo sich etwas dieser Art findet, da soll die Leichenwäscherin dafür sorgen, daß ein 
Wundarzt schleunig herbeigerufen werde. 
§& 6. In allen und jeden Fällen, wo sie höré, daß sich die verstorbene Person zuvor 
dem Ansehen nach vollkommen wohl befunden, und plötzlich oder nach einer leichten kurzen 
Anwandlung von Uebelbefinden leblos worden sei, hat sie für unverzügliche Herbeiholung 
des Todtenbeschauers, oder, wenn derselbe nicht sofort zu erlangen wäre, eines andern, 
näher wohnenden Arztkes oder Wundarzles zu sorgen. 
§. Eben dieses soll sie auch thun, wenn sie hörc oder weiß, daß die leblose Person 
zuvor mit der fallenden Suche, Mutterbeschwerden oder Krämpfen behaftet, oder zu öftern 
tiefen Ohnmachten geneigt gewesen, oder vom Schlag oder Blitz gerührt, oder unter einer 
heftigen Blutstürzung entseelt worden; ingleichen, wenn sie hört oder den geringsten Ver- 
dacht hat, daß der Verstorbene auf eine gewaltsame Arc, es sei durch Gist, Wunden, 
Erstickung im Kohlendampfe, oder sonst ums Leben gekommen sei. 
6&8. Desgleichen, wenn sie wahrnimmc, daß der angebliche Todte noch eine rothe, 
feische, oder doch nicht die wahre Leichenfarbe, ein noch volles, nicht eingefallenes Gesicht, 
in den Augen noch einigen Glanz hat, und die Glieder völlig biegsam sind, oder wenn sie 
1841. 19
	        
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