Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Diese Vertraͤge sind von Uns unterm 25sten Juni dieses Jahres ratificirt uind 
die Ratificationen seitdem von den Vereinsmitgliedern gegenseitig ausgewechselt wordoen. 
Indem Wir daher erstere hierdurch zu allgemeiner Kenntniß bringen, verordnen Wir 
gleichzeitig, daß sich Unsere saͤmmtlichen Behoͤrden und Unterehanen nach deren Inhzalr 
gebuͤhrend achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhaͤndig vollzogen und Unser Koͤmig— 
liches Siegel beigedruckt worden. 
So geschehen zu Dresden, den 26sten August 1841. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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