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von welchen Bevollmaͤchtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Verrtrag
abgeschlossen worden ist.
Artikel L1. Die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins wird vorlaͤufig auf wei—
tere zwölf Jahre, vom 1sten Januar 1842 anfangend, also bis zum letzten December
1853 festgesetzt. Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22sten
und 30sten März und 1 1ren Mai 1833, vom 1 2ten Mai und 10en December 1.835
und vom 2ten Januar 1836 auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Areikeln ent-
haltenen Modifikationen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft.
Artikel 2. Der die gemeinschaftlichen Anmeldestellen an den Binnengrenzen zwi-
schen Bayern, Württemberg und Baden einerseits und den übrigen, Vereinslanden anderer-
seits betreffende Artikel 8 der Zollvereinigungs-Verträge vom 22sten und 30sten März
und 11ten Mai 1833, und vom 12ten Mai 1835 tritt außer Wirksamkeit, unid es
unterliegt in der Folge der Verkehr mit Handels-Gegenständen an den bezeichneten Bimnen-
grenzen keiner weiteren Beaufsichtigung, als jener, die zum Behufe der Erhebung inmerer
Steuern (Artikel 3) in dem einen oder anderen Vereinsstaate erforderlich ist.
Artikel 3. Was die in den Artikeln 11 und 12 der Zollvereinigungs-Werrräge
vom 22sten und 30sten Maͤrz und vom 11ten Mai 1833, ferner vom 12ten Mai
1835, ingleichen in den Artikeln 8 und 9 der Zollvereinigungs-Vertraͤge vom 1Oten
December 1835 und 2ten Januar 1836 gedachten inneren Steuern betriffe, welche in
den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, rheils un-
mittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wird es auch ferner von
allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzge-
bung und der Besteuerungssätze in ihren Staaten thunlichst hergestellt zu sehen, weshalb
ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeic, insbesondere durch Wer-
einigung mehrerer Scaaten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Ge-
meinschaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet bleiben wird. Bis dahin, wo dieses Ziel
erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit
den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der
Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupf, und
namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Producencen, als für die
Sceuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, — abgesehen vom der
Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf diie be-
sonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, — folgende Grundsätzze in
Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zoll-Ordnung voorge-