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b) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumeions-Geegen-
stande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erh)oben
werden, dürfen diese Steuern von den, aus anderen Vereinsstaaten herrülhren-
den Erzeugnissen der nämlichen Gatcung nur in gleicher Weise fordern; sie
können dagegen die Abgabe von den, nach anderen Vereinsstaaten übergeheenden
Gegenständen unerhoben oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen.
c) Diesenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu-
bereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzllichen
Berrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstcaaten
voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen Sctaaten theilweise oder bis zum
vollen Betrage zuruckerstarten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachteen Socaa-=
ten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungssweise
zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten später-
hin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit beste-
henden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Ver-
eins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermic den Nachweis ver-
binden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beab-
sichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, umd bei
der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereünbar-
ten Grundsätzen entsprechend bemessen seien. #
d) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Scaaten eine Verreini-
gung zu gleichen Steuer-Einrichtungen bestehr, werden diese Staaten in Alnseh-
ung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereimslän-
dischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländiischen
Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt sünden,
in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinsschaft-
liche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rech-
nung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherunig der
Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen, soweic sie die, bei der Versemdung
aus einem Vereinsstaate in den anderen, einzuhaltenden Straßen und Konttrolen
betreffen, auf eine, den Verkehr moglichst wenig beschränkende Weise und nur
nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Ver-
einsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren, getroffen werden.
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporattiionen,
sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nuur für
Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, nach den deshalb ggetrof-