(137)
vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhe—
bungen, und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er—
folgten Steuerverguͤtungen und Ermaͤßigungen.
3. Bei der nach den Saͤtzen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der Ein-, Aus-
und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Ver-
trag mit einem oder dem anderen der contrahirenden Scaaten, unter Verabredung
einer von diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenuen
zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreren sind oder etwa künftig
noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechner, welcher
diese Zahlung leistet.
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre
ausgemirtelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander ge-
genseitig mitgetheilt werden.
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhälenisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs
an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen des
Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen
getroffen.
Artikel 8. Sofern der gegenwaͤrtige Vertrag nicht spaͤtestens zwei Jahre vor des—
sen Ablaufe gekuͤndigt wird, soll derselbe auf weitere zwoͤlf Jahre, und so fort von zwoͤlf
ju zwoͤlf Jahren als verlaͤngert angesehen werden.
Derselbe soll unverzuͤglich zur Ratifikation der hohen contrahirenden Theile vorgelegt,
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll spaͤtestens binnen acht Wochen in
Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8ten Mai 1841.
60) Kuhlmeyer. Eichmann. Bever. v. Zahn. Frh. v. Linden.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Hauber. Regenauer. v. Franckenberg-Ludwigsdorff. Schwedes.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
hh. v. Schäffer-Bernstein. Biersack. Thon. Magdeburg. Souchap.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)