(138 )
Beilage zum Artikel 4 des Wertragees.
— « v ---·--««
i B.
Uebereinkunft
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem
Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereeine
verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers.
In Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortsetzung des Zoll= und Handels Vereeins
betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen die folgende Uebereink#unft
wegen der Besteuerung des Runkelrübenzuckers getroffen worden.
Artikel 1. Der im Umfange des ZJollvereins aus Runkelrüben verferkigte Zuocker
soll mit einer überall gleichen Steuer belege werden, deren Ertrag gemeinschaftlich ist, rund
nach den nämlichen Grundsätzen, wie das Einkommen an Eingangszöllen, unter die Wer-
einsstaaten getheilt wird.
Neben dieser Sreuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Runkelrübben-
zucker, weder für Rechnung des Staars, noch für Rechnung der Kommunen erhoben werdden.
Arcikel 2. Die Besteuerung nach einem überall gleichen Steuersatze trite mit tdem
1sten Sepcember 1841 ein; die Gemeinschaftlichkeit des Steuer-Einkommens dagegen moird
bis zum 1sten September 1844 ausgesetzt, um auf der Grundlage der während diieses
dreijährigen Jeitraums zu gewinnenden Erfahrungen zuvor die angemessenste Besteuerunngs-
weise zu ermitteln und eine allgemeine und übereinstimmende Gesetzgebung zu vereinbaaren.
Vereinigungen mehrerer Bereinsstaaten zu dem Zwecke, noch vor dem 1sten Sep-
tember 1844 eine übereinstimmende Gesetzgebung und Verwaltéung rücksichtlich der Seteuer
vom Rübenzucker, unter Gemeinschaftlichkeit des Ertrages der letzteren, einzuführen, sind
jedoch durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen.
Artikel 3. Während des Zeitraums vom 1 sten September 1841 bis dahin 18844
bleibe die Wahl der Besteuerungsweise dem Ermessen einer jeden Vereins-Qegierung inn der
Art anheimgestellt, daß sie die Rübenzucker-Steuer entweder
a) von dem fertigen Fabrikate oder
b) von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden rohen Rüben, und zwar enrwederr bei
deren Einbringung in die Aufbewahrungsräume, oder unmittelbar vor ihrer 8 Ver-
wendung zur Fabrikation
erheben lassen kann.