Geseh-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
1s½ Stück vom Jahre 1841.
I.)LVerordnung
an sämmtliche Obrigkeiten in der Oberlausitz, einige Abänderungen des
Regulativs der Oberlausitzer Brandversicherungssocietät vom 29sten
Januar 1827 betreffend;
vom Zlsten December 1840.
A# Antrag der Stände des Markgrafehums Oberlausitz und mit höchster Genehmigung
ist hinsichtlich der in § 4 des Regulativs für die Oberlausitzer Brandversicherungssocierär
festgestellten Sitzungen der zu Besorgung der Brandversicherungsangelegenheiten bestehen-
den ständischen Deputation die Aenderung getroffen worden, daß die zweite derselben auf
den zweicen Montag im Monat April und, wenn dieser auf einen Feiertag fälle, auf
den Tag darauf verlegt worden ist.
Indem dieß zur Nachachtung der Obrigkeicen in der Oberlausitz andurch bekannt ge-
mache wird, wird ihnen zugleich bemerklich gemacht, daß die Bestimmungen des § 24
obigen Regulativs nunmehr hierauf Anwendung leiden und daß folglich, wenn die Prä-
sentation der Cataster und Nachträge nicht volle vierzehn Tage vor der Session erfolge,
deren Autorisation nicht eher, als bei der zunächst darauf folgenden Deputarionsversamm-
lung zu bewerkstelligen ist.
Hierbei werden zugleich mit Rücksicht auf den bevorstehenden Uebergang zu einem
neuen Münzfuße
zu § 42 die hier ausgesetzten Taxationsgebühren auf
— 9 Ngr. — anstatt — 7 gr. — Copventionsgeld für Maurer oder Zim-
merleute,
1841. 1