Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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— 67 Ngr. — anstatt — 5 gr. — Convemionsgeld für einen Dorfrichter 
und auf 
— 5 Mgr. — anstatt — 4 gr. — Conventionsgeld für einen Gerichtsmann 
und 
zu § 45 die in diesem Len bestimmten Ordnungsstrafen, sowie 
zu §§ 57 und 58 die zugesicherten Prämien auf den Nennwerth im Vierzehnehaler= 
fuße festgestellt. 
Hiernach haben sich alle Obrigkeiten, die es angeht, gebührend zu achten. 
Budissin, den Z1sten December 1840. 
Königlich Sichsische Kreisdirection. 
von Gersdorf. 
Milde. 
  
2.) Bekanntmachung 
wegen des Beitritts innengedachter Regierungen zur allgemeinen 
Munzconvention; 
vom 2ten Januar 1841. 
D., nach Inhalt der seiner Zeit dießfalls anher erfolgten Mitcheilungen, die Regie- 
rungen « 
1.) des Großherzogehums Oldenburg, wegen des Fürstenthums Birkenfeld, 
2.) des Fürstenthuns Waldeck, 
v3.) der drei Herzogthümer Anhalt, 
4.) des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen, 
5.) der Landgrafschaft Hessen-Homburg, 
6.) des Fürstenthums Hohenzollern Hechingen, 
der allgemeinen Münzconvention vom 30sten Juli 1838 sich ebenfalls angeschlossen haben 
und demgemäß für die Länder sub 1, 4, 5 und 6 der 244 Guldenfuß, für die sub 2
	        
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