Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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& 3. Denen, die im Besitze verbotener Munzen sind, wird gestattet, sich derselben, i, 
entweder durch Ablieferung an die hiesige Münzstätte, welche dafür den dießfallsigen Me-e. 
tallwerch vergüten wird, oder im Wege des Geldwechselverkehrs zu entledigen, doch leidet et 
auf letztern das Verbot der Wiederausgabe solcher Münzen als Zahlmittel ebenfalls unbe e- 
dingte Anwendung. 
& 4. Allen unter jenem Verbore (§ 1 und 2) niche enthaltenen Münzen bleibt der er 
Umlauf in hiesigen Landen gestaktet, jedoch, wegen der nachbenannten Münzen, unter fol- l- 
genden nähern Modificarionen. 
* 5. Den inländischen Courantmünzen werden gleichgestelle: 
a) zum Behufe von Zahlungen an und aus Staatscassen als auch ar 1 rhal ß 
im gemeinen Geldverkehr: K Ran t 
Doppelthaler-(37 Gulden-) Stücke sämmtlicher Zollvereinsstaaten, nach 
Maaßgabe der allgemeinen Müunzconvention vom 30sten Juli 18382 —— 
Einthaler stücke, Königl. Preußischen Gepräges rückwärts bis mit dem 
Jahre 1764, ingleichen die, der allgemeinen Münzconvention gemäß, 
von andern derselben beigerretenen Zollvereinsstaaten ausgeprägeen 11— 
Eindrittelthaler stücke, Königl. Preußischen Gepräges rückwärts bis 
mit dem Jahre 1764 —0.N 
Einsechstelthaler siücke desselben Gepräges, einschließlich der bis mit 
dem Jahre 1769 ausgeprägten, jedoch in der Einziehung begriffenen so- 
genannten ungeränderten, ingleichen die im 14 Thalerfuß ausgeprägten 
Herzogl. Sachsen-Altenburgischen und Herzosl. Sachsen- „Coburg- 
Gothaischen . ..—— 5..-- 
Hieruͤber ferner noch: 
die im 20-Guldenfuß ausgeprägten, jedoch auf den Courantnennwerth 
im 14 Thalerfuß herabgesetzten J Thaletstůcte Kurfürft. und Konigl 
  
Sächsischen Gepräges — 5—— 
ingleichen: 
die im 20-Guldenfuß ausgepraͤgten Ug-Thalerstücke Kurfürstl. und Königl. 
Sächsischen Gepräges, wenn deren Ausgabe in einzelnen Stücken erfolgt — 255 
b) ausschließlich für Zahlungen an und aus Staascaf sen: 
Kurfürstl. und Königl. Sächsische 3-, 3-, 1= und — halerstücke 
nach dem 20-Guldenfuße mit Juzueerechmung von 27 3, daher hun- 
  
  
  
dert Thaler .. .1102 12313133 
und im einzelnen Stuͤcke, unter Hinwegfall der ausfallenden Pfennig- « 
bruchtheile (vergl. H 16 des Gesetzes vom 21sten Juli vorigen Jahres) .. 
Ein dergl. 4-Thalerstück (Specieschaler) ... 1.1111 
Gut-F---(Conventwnsgulden).....—2055 
Ein 1-OI ( halber Conventionsgulden) . — 1022
	        
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