Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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von ihren Grundstücken in einem Jahre zu dergleichen Anlagen geleisteten Beiträge in demsel- 
ben Jahre bei Entrichtung ihres Beirrags zum karholischen Parochialbedarf in Zurechnung zu 
bringen, oder zu letzterem soviel weniger zu entrichten, als sie zu ersterem beigetragen haben. 
Jum Nachweis einer solchen gänzlichen, oder theilweisen Befreiung von der katholi- 
schen Kirchenanlage haben solche die legale Quittung des, zu Erholung der Anlage für den 
kvangelischen Bedarf bestellten, Einnehmers beizubringen. In Fällen, wo katholische Grund-= 
besitzer in einem Jahre bedeutendere Beiträge für evangelische Parochialbedürfnisse, z. B. 
zu Neubauen geistlicher Gebäude zu leisten haben, sind dieselben berechtigt, bei dem Mini- 
sterio des Culeus und öffentlichen Unterrichts darauf anzurragen, daß sie auf eine entspre- 
chende längere Zeic mit der Anlage für den katholischen Parochialbedarf verschont werden. 
& 12. Katholiken, welche das Branntweinbrennen und Bierbrauen berreiben, und 
deshalb, nach & 12 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834, 
von der Gewerbesteuer befreit sind, haben von jedem Thaler der Bier= und Branntwein- 
steuer, welche sie entrichten, zur Kirchen= und Schulanlage drei Pfennige, wenn sie aber 
außerhalb der Meile wohnen, nur die Hälfte dieses Satzes zu geben. 
Protestantische Ehemänner zahlen für ihre kacholischen Ehefrauen, je nachdem sie in- 
nerhalb, oder außerhalb der Meile wohnen, die Hälfte vorstehender Ansätze. 
Entrichten dieselben aber in andrer Eigenschaft noch Gewerbe= und Personalsteuer, so 
haben sie überdieß noch nach Verhäleniß der letztern beizutragen. 
# 13. Wenn für mehrere Personen wegen eines Geschäfts, das sie gemeinschaftlich 
betreiben, ein gemeinschaftlicher Gewerbe= und Personal= oder beziehendlich Bier= und 
Branntweinsteuersatz ausgeworfen ist, so richtert sich der Beitrag zu der Kirchen= und 
Schulanlage, den ein katholischer Theilnehmer zu geben har, nach derjenigen Gewerbe= und 
Personalsteuerquote, welche nach der Zahl der Theilnehmer oder Mitbesitzer des steuerpflich- 
tigen Objects für ihn ausfällt, eine etwaige größere oder geringere Betheiligung desselben 
ist nicht in Betracht zu ziehen. 
Nach demselben Maaßstabe sind Mitbesitzer eines Grundstücks beizuzlehen. 
II. Das Verfahren bei Aufbringung des Bedarfs für die katholischen 
Kirchen und Schulen betreffend. 
é14. In den ersten vier Wochen jedes Jahres haben die Pfarrer jeder katholischen 
Kichen= und Schulgemeinde dem kacholisch -geistlichen Consistorio anzuzeigen, inwieweit 
der, etatmäßig festgestellte, Bedarf ihrer Kirchen und Schulen durch die § 5 erwähnten 
Mittel gedecke wird, und welche Summe hiernach von der betreffenden Gemeinde annoch 
aufuubringen sein würde. 
Der Betrag der Stolgebühren, wenn dieselben niche dem Geistlichen zu einer gewissen 
Summe auf seinen Gehalt angerechnet werden, wie bei allen, seit Publication des Gesetzes 
vom Sten März 1838 angestellten, Geistlichen geschehen soll, ist hierbei nach dem Ergeb- 
nise des verwichenen Jahres in Ansatz zu bringen.
	        
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