Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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orte, ohne Verhängung von Resten eingehen werde. Soweit dergleichen aber dennoch vor- 
kommen, ist, im Hinblick auf die Bestimmung & 6, von der Recepturbehörde (§ 18) das 
Verzeichniß der Restanten den Kirchen= und beziehendlich Schulvärern jedes Orts, zur Er, 
klärung, ob solchen Erlaß oder Gestundung zu bewilligen sei, vorzulegen. 
Es mag jedoch mie dieser Mittheilung in dem Jalle Anstand genommen werden, wem, 
wegen Entlegenheit des Wohnorts des Restanten vom Sitze des Kirchen- oder Schulvaters, 
nähere Kenntniß der Werhältnisse des erstern bei letztern nicht vorauszusetzen ist. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird jedoch auch in derglei- 
chen Fällen, wenn es das Interesse der betreffenden Gemeinde für gefährdet erachten sollt, 
wegen genüglicher Wahrnehmung desselben, geeignete Anordnung treffen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliche# 
Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 12ten October 1841. 
Friedrich August. 
— 
(—S Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. 
  
  
.35.) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchen= und Schulanlage betreffend; 
vom 12ten October 1841. 
Da- das durch die Verordnung vom heutigen Tage § 14 bis 16, wegen Ausmirtelung 
und Aufbringung des Bedarfs in den einzelnen karholischen Kirchen= und Schulgemeinden 
der Erblande, für die Zukunft vorgeschriebene Verfahren im laufenden Jahre noch nicht 
hat zur Ausführung gelangen können, so wird für das Jahr 1841 Folgendes verordnet: 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden, (mie Neustadt, 
Eriedrichstadt, Freiberg und Meißen) zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg 
Eingepfarrten, in der § 7 bis mic 12 gedachter Verordnung festgesetzten Maaße, und zwar 
nach den § 7 unter b, c und d bestimmten höchsten Saͤtzen, zu entrichten. 
Es hat daher jeder Contribuent, nach & 19 erwähnter Verordnung, den auf ihn fal- 
lenden Beitrag am 15ten November dieses Jahres unerinnere an die & 18 geordnete F## 
cepturbehörde abzuführen. 
Dem Ausschreiben einer Schulanlage wird, da der dießfallsige Bedarf noch auf nä- 
herer Erörterung beruhr, für das Jahr 1841 noch Anstand gegeben, die nachträgliche 
Einziehung des Fehlenden jedoch ausdrücklich vorbehalten. 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, zu achten. Dresden, am 1 2ten October 1841. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. D. Schwarg. 
Letzte Absendung: am 27 ten October 1841.
	        
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