( 239)
Geseh-und Verordnungsblakkt
für das Königreich Sachsen,
19“/ Stück vom Jahre 184 1.
956.) Verordnung,
die Bestellung von Actoren in Angelegenheiten der Kirchen und Schulen,
der Pfarr= und Schullehne, sowie der, der geistlichen Oberaufsicht un-
tergebenen, milden Stiftungen in den Erblanden betreffend;
vom gten October 1841.
Jn dem mittelst Rescripts vom 31sten Mai 1782 publicirten Regulativ, „wornach die,
wischen der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit obgewalteten, Irrungen zu decidiren sind“
(C. C. A. II. T. I, S. 271) ist unter no. 6, 4, auf den Grund der Conststorialverfas,
sung, unrer andern bestimmt:
„daß die Consistorien allemal für die, ihrer Obsicht untergeordneten, pias causas zu
sorgen, ihnen, da nöthig, Actores zu bestellen, solche mir der er-
forderlichen Anweisung zu versehen, auch die ad transigendum
nöthigen Decreta zu ertheilen haben.“
Wenn jedoch wahrzunehmen gewesen, daß diesem zeither nicht allenthalben gehörig nach-
zegangen worden ist, so finder Sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, gedachte Vor-
scrift allen den Behörden, die es angehr, andurch in Erinnerung zu bringen. Demnach
haben die Kirchen= und Schulinspectionen, sowie die Stiftungsbehörden in allen und je-
den Angelegenheiten) in welchen die Bestellung eines Actors für die ihnen untergebenen
Kirchen und Schulen, Pfarr- und Schullehne, sowie die unter geistlicher Oberaufsicht ste-
hende milden Sriftungen erforderlich erscheint, Ablösungssachen nicht ausgeschlossen, derselben
sich zu enthalten, vielmehr jedenfalls zuvörderst an die betreffende Kreisdirection, beziehendlich
das Gesammcconsistorium zu Glauchau, nach Befinden, unter Beifügung geeignerer Vor-
shläge über die zu wählende Person, Bericht zu erstatten.
Dresden, am Oten October 1841.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
D. Schwarze.
1841. 36