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3.) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen ab-
gestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, sowie der ausnahmsweise zur Wande-
rung wieder zugelassenen Handwerksgesellen, sich gegenseitig mitzutheilen.
4.) Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wanderschaft die vorstehenden
Bestimmungen, vor Aushändigung seines Wanderbuches oder Reisepasses, ausdrücklich
bekannt zu machen und, daß dieses geschehen, in der Reiseurkunde amrlich zu bemerken.
Wir haben, dem 8ysten Arcikel der Verfassungsurkunde gemäß, die Publication die-
ser Beschlüsse, welchen von den betreffenden Behörden auf das Püncelichste Folge zu ge-
ben ist, hiermie verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhän-
dig vollzogen, auch das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 2t0en Januar 1841.
Friedrich August.
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Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.
öö.) Verordnung,
die Vollziehung des Bundestagsbeschlusses vom Zten December 1840
betreffend;
vom 2ten Januar 1841.
Zu Vollziehung des durch die Allerhoͤchste Verordnung vom heutigen Tage bekannt ge-
machten Bundestagsbeschlusses vom 3cen vorigen Monats wird andurch mit Allerhöch-
ster Genehmigung Folgendes verordnet:
&11. Inländischen Handwerksgesellen, die sich der Theilnahme an einer unerlaubten
Gesellenverbindung oder an einem der andern in dem Bundestagsbeschlusse vom 3cen De-
cember vorigen Jahres erwähnten Mißbräuche schuldig gemacht haben, sie mögen nun
aus dem Auslande, nach erlittener Bestrafung, in ihre Heimath zurückgewiesen oder we-
gen eines Vergehens dieser Art vor einer inländischen Behörde zur Untersuchung gezogen
und bestraft worden sein, ist die Fortsetzung der Wanderschaft blos innerhalb Landes zu
gestatten und zu dem Ende von derjenigen Behörde, welche die Uncersuchung geführt har,
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