Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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3.) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen ab- 
gestraften und in die Heimath zurückgewiesenen, sowie der ausnahmsweise zur Wande- 
rung wieder zugelassenen Handwerksgesellen, sich gegenseitig mitzutheilen. 
4.) Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wanderschaft die vorstehenden 
Bestimmungen, vor Aushändigung seines Wanderbuches oder Reisepasses, ausdrücklich 
bekannt zu machen und, daß dieses geschehen, in der Reiseurkunde amrlich zu bemerken. 
Wir haben, dem 8ysten Arcikel der Verfassungsurkunde gemäß, die Publication die- 
ser Beschlüsse, welchen von den betreffenden Behörden auf das Püncelichste Folge zu ge- 
ben ist, hiermie verfügt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhän- 
dig vollzogen, auch das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 2t0en Januar 1841. 
Friedrich August. 
6— 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
öö.) Verordnung, 
die Vollziehung des Bundestagsbeschlusses vom Zten December 1840 
betreffend; 
vom 2ten Januar 1841. 
Zu Vollziehung des durch die Allerhoͤchste Verordnung vom heutigen Tage bekannt ge- 
machten Bundestagsbeschlusses vom 3cen vorigen Monats wird andurch mit Allerhöch- 
ster Genehmigung Folgendes verordnet: 
&11. Inländischen Handwerksgesellen, die sich der Theilnahme an einer unerlaubten 
Gesellenverbindung oder an einem der andern in dem Bundestagsbeschlusse vom 3cen De- 
cember vorigen Jahres erwähnten Mißbräuche schuldig gemacht haben, sie mögen nun 
aus dem Auslande, nach erlittener Bestrafung, in ihre Heimath zurückgewiesen oder we- 
gen eines Vergehens dieser Art vor einer inländischen Behörde zur Untersuchung gezogen 
und bestraft worden sein, ist die Fortsetzung der Wanderschaft blos innerhalb Landes zu 
gestatten und zu dem Ende von derjenigen Behörde, welche die Uncersuchung geführt har, 
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