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E7v,.) Verordnung,
die fernere Gültigkeit des Bundesbeschlusses vom 13ten November 183
über die Universitäten und andere Lehr= und Erziehungsanstalten
betreffend;
vom hten October 1841.
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OIn dem mittelst Verordnung vom 22#en Januar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatatt
vom Jahre 1835, S. 7) bekanne gemachten Bundesbeschlusse vom 13t6en November 1834,4,
die Universitäten, sowie andere Lehr= und Erziehungsanstalten betreffend, ist Artikel XIVV.
bestimmt:
daß die Vorschriften der Art. I bis XII auf 6 Jahre als eine verbindliche Verabeb=
redung, vorbehältlich weitrer Uebereinkunft, bestehen sollen.
Nach Ablauf dieser Zeit ist nunmehr in der 2sten dießjährigen Bundestagssitzunng
vom 29sten Juli dieses Jahres der Beschluß gefaßt worden:
daß die Bestimmungen der Arcikel I bis XII des, in der 3 9sten Bundeskagssitzunang
vom 13ten November 1834 in Betreff der Universicäten und andrer Lehr= undnd
Erziehungsanstalten gefaßten, Beschlusses auf fernere sechs Jahre, vom Tagege
des Beschlusses (2 csten Juli 1841) an gerechnet, als eine verbindliche Verabrere=
dung bestehen sollen, vorbehältlich einer weitern Uebereinkunft, wenn sie nach den en
inzwischen gemachten Erfahrungen für angemessen erachter wird.
Wie nun Se. Königliche Majestär wollen, daß vorstehendem Bundesbeschlusse vomm
29 sten Juli dieses Jahres auch in hiesigen Landen nachgegangen werde, als wird solcher, un n-
ter Beziehung auf die Eingangsgedachte Verordnung vom 2ten Januar 1835, mit Allere#r-
höchster Genehmigung, hierdurch öffentlich bekannt gemacht, und haben sich daher Alle, diebie
es angehr, hiernach gebührend zu achten.
Dresden, am gien Ockober 1841.
Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts.h
von Wietersheim.
Heymann.