(251
Geseh-und Veiordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
2 1Iis Stück vom Jahre 184 1.
SG1.) Bekanntmachung,
eine Auslegung der Bestimmung ad 2 des Reseripts, die Erörterung zweifelhafter
Fälle bei Subhastation der Bergtheile betreffend, vom 23sten Juni 1742,
(Cod. Aug. Cont. I, Abth. 1, S. 1377 folg.) enthaltend;
vom 30sten October 1841.
D Oberappellationsgericht hat beschlossen, in den zu seiner Ensscheidung gelangenden
Rechtssachen nachstehenden Satz anzuwenden:
Durch das Rescript vom 23sten Juni 1742 sind nur die das Verfahren im
bicitationstermine betreffenden Bestimmungen des Mandats vom 26sten August 1732
auf die Subhastation der Bergtheile übergetragen worden, nicht aber auch die Worschriften
des gedachten Mandats von den Worten an: Worbey hiermit zugleich rc., welche sich auf
die Modalität der Zahlung der Erstehungssumme beziehen. Oaher kann
nach Befinden in der Bekanntmachung der Subhastation der Bergcheile den Erstehern die
sofortige Bezahlung der ganzen Erstehungssumme zur Bedingung gemacht werden.
Mite Genehmigung des Königlichen Justizministeriums wird dieser Beschluß andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 30sten October 1841.
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht.
D. Schumann.
Plesch.
1841. 38