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MÆ 62.) Verordnung,
das Schubwesen in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend;
vom Dten November 1841.
Jrn Berücksichtigung der im Schönburgischen Erläuterungsreceß vom gen October 1835,
C, Abschnice I, zu § 14 enthaltenen Bestimmung, daß die Zuständigkeic der Schönbur-
gischen Gerichtsstellen der der Königlichen Aemter, soweit thunlich, gleichgestellt werde, sowie
sonst im allgemeinen polizeilichen Interesse sind in Ansehung des Schubtransportwesens in den
Schönburgischen Receßherrschaften, in Verfolg vorgängiger mit dem Gesammthause der
Fürsten und Grafen, Herrn von Schönburg gepflogener Verhandlungen, bis auf Weiteres
nachstehende Bestimmungen getroffen worden:
I. Die Justizämter der Schönburgischen Receßherrschaften zu Forder= und Hinter-
glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein zu Lößnitz treten vom ssten
Januar 1842 an hinsichtlich der Anordnung der Schubtransporte aller Art, der Einlie-
ferung vagabondirender Bettler in die Correctionsanstalten zu Zwickau und Waldheim, ohne
vorgängige Berichtserstattung an die vorgesetzte Behörde in den nach dem Mandate vom
Oten Juni 1.803 dazu geeigneten Fällen, der Uebernahme und des Weitertransports der
von andern in= und ausländischen Behörden auf den Schub gebrachten Personen, nament-
lich auch der aus Landesanstalten Entlassenen, insofern solche nach S XVIII des gedachten
Mandats von Amt zu Ame an den Orc ihrer Bestimmung zu bringen sind, ganz in die-
selben Befugnisse und Verpflichtungen ein, welche den Königlichen Justizämtern hierunter
zustehen, und haben sich den in dieser Beziehung bestehenden oder künftig ergehenden Ge-
setzen und Verordnungen, sowie den Bestimmungen der einschlagenden Staaksverträge mit
auswärtigen Regierungen, allenthalben gemäß zu bezeigen.
1I. Namentlich sind die Justizämter zu Glauchau und Waldenburg von dem unter
angegebenen Zeitpuncte an als Gränzschubstationen gegen das Herzoghum Alrenburg zu be-
trachten, und haben sich deshalb der Uebernahme von Schüblingen, welche von Altenburgi-
schen Behörden nach dem Königreiche Sachsen gebracht werden, sowie dem Transporte von
Schüblingen in das Herzogthum Alecenburg und der Ablieferung derselben an dasige Be-
hörden in den dazu geeigneten Fällen zu unterziehen.
III. Damit bei der geringen Entfernung, in welcher sich die Sitze der Schönburgischen
Justizämter von einander besiüden, der Transport nicht zu häufig unterbrochen werde, sowie
sonst zu größerer Vereinfachung ist noch Folgendes festgesetzt worden:
1) Obwohl beide Justizämter zu Glauchau Schubtransporte anzuordnen und Schüb-
linge, deren Bestimmungsort innerhalb ihrer respectiven Bezirke sich befinder, anzunehmen