Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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berechtigt und verpflichtet sind, so werden doch in allen den Faͤllen, wo Transporte von 
andern Aemtern nach Glauchau eingebracht werden, und weiter an andere Behoͤrden zu 
befoͤrdern sind, die Schubtransportangelegenheiten lediglich, beziehendlich auftragsweise, von 
dem Justizamte Forderglauchau besorgt. 
2) Die Schoͤnburgischen Justizaͤniter haben Schuͤblinge nur dann an ein anderes 
receßherrschaftliches Amt und zwar solchenfalls stets an dasselbe unmittelbar zu senden, wenn 
sich in dessen Bezirke der Bestimmungsort des Transportaten befindet. 
Dagegen sind Schuͤblinge, welche von Schoͤnburgischen Aemtern weiter an oder uͤber 
ein Koͤnigliches Justizamt befoͤrdert werden sollen, mit Uebergehung der etwa zwischen lie- 
genden receßherrschaftlichen Justizaͤmter, unmittelbar an das auf dem einzuschlagenden Wege 
zunaͤchst hinterliegende Koͤnigliche Justizamt zu senden. 
Die in das Herzogthum Altenburg zu bringenden Schuͤblinge werden dagegen von den 
Justizaͤmtern Lichtenstein, Hartenstein und Stein, dafern der naͤchste Weg zu ihrem Be— 
stimmungsorte durch den Bezirk der Aemter Forder= und Hinterglauchau oder Waldenburg 
führt, beziehendlich an die Aemter Forderglauchau und Waldenburg abgegeben. 
IV. Für die in Folge der unter I und II angegebenen Einrichtung vorkommenden 
grichtlichen und polizeilichen Expeditionen ist, mit alleiniger Ausnahme der Fälle, wo die 
Kosten von den Schüblingen selbst zu tragen sind und aus deren Vermögen eingebracht 
werden können, etwas an Gerichksgebühren nicht in Ansatz zu bringen; dagegen werden in 
den Fällen, wo die Kosten von dem Transportaten nicht zu erlangen sind, die bei den Schön- 
burgischen Receßämtern durch wirkliche Schubtransporte erwachsenden baaren Verläge an 
Borenlöhnen, Sitz= und Atzungskosten, Holz= und Strohgelde, dem Schüblinge miczuge- 
benden Zehrgelde, den nöchigen Fuhrlöhnen u. s. w. aus Staatscassen, nach den für die 
Königlichen Justizämter festgestellten Sätzen, vergütet. 
Die receßherrschaftlichen Aemter haben zu diesem Ende die Berechnungen über gedachte 
Vrrläge mit den über die betreffenden Transportangelegenheiten gehaltenen Acten, zu wel- 
chen die erforderlichen Nachweise und Belege zu bringen sind, nach Schluß jeden Jahres 
an das Königliche Sportelfiscalat einzusenden, welches die von ihm festgestellten Vergürungs- 
beträge bei einem der den Schönburgischen Behörden nahe gelegenen Aemter zur Auszah= 
lung anweisen wird. 
Eine solche Vergücung findet übrigens nur bei eigentlichen Schuberansporkkosten, 
welche entweder durch die eigene Veranstaltung des Transports Seiten der receßherrschaft- 
lichen Justizämter, oder durch die Uebernahme und Weiterbeförderung der an sie abgege- 
benen Schüblinge erwachsen, nicht aber bei den in andern Vagabondenangelegenheiten, welche 
verfassungsmäßig von den Patrimonialgerichten zu expediren sind, sonst noch encstehenden 
Kosten aller Art Statt. 
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