Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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In Fällen, wo die erwachsenden Kosten von den Schüblingen selbst einzubringen sind, ist 
der erforderliche Aufwand aus den Sportelcassen der receßherrschaftlichen Aemter vorzuschießen. 
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich Alle, die es angeht, insbesondere die receß- 
herrschafelichen Aemter und die denselben zunächst liegenden Königlichen Justizstellen, ge- 
bührend zu achten. 
Dresden, am gien November 1841. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
  
63.) Verordnung 
an sämmtliche Obrigkeiten in der Oberlausitz, die Abnahme des Verfassungs- 
eides betreffend; 
vom 1sten November 1841. 
E- ist wahrzunehmen gewesen, daß hinsichtlich der in § 139 der Verfassungsurkunde des 
Koͤnigreichs Sachsen vorgeschriebenen Abnahme des Verfassungseides in der Oberlausitz ein 
verschiedenes Verfahren Statt finde. Denn wenn auch in den Staͤdten die Absicht des 
angezogenen Ken durch die Vorschrife in § 57 der allgemeinen Staͤdteordnung, daß die 
Verpflichtung auf die Landesverfassung, dafern sie nicht bei Einzelnen schon anderwärts 
erfolgt ist, überall bei der Verpflichtung als Bürger mit geschehen soll, erreicht wird, so 
ist dagegen auf dem Lande theils die Norhwendigkeic der fraglichen Verpflichtung zu weit 
ausgedehnt worden, cheils wegen der nicht überall üblichen Ableistung des Unterthaneneides 
auch die Verpflichtung auf die Landesverfassung ganz uncerblieben. 
Um nun hierunter eine Gleichmäßigkeit herzustellen und die Absiche des § 139 der 
Verfassungsurkunde thunlichst zu erreichen, wird, mit Genehmigung der Königlichen Mini- 
sterien des Innern und der Justiz, andurch Folgendes festgestellt: 
Während es hinsichtlich der Abnahme des Unrerthanen= und Verfassungseides 
1) in den Städten bei demjenigen bewender, was deshalb in der allgemeinen Städee- 
ordnung § 57 vorgeschrieben ist, so wird vagegen 
2) den Obrigkeiten und Gerichesbehörden auf dem Lande zur Pflicht gemacht, daß sie 
bei allen denen, die sich daselbst ansässig machen und sich im Inlande wesentlich aufhalten 
oder niederlassen wollen und den Unterchanen= und Verfassungseid niche bereics früher ge- 
leistet haben, vor oder bei der Zuschreibung der Grundstücke Veranlassung nehmen, deren 
Vereidung als Unrerthanen und auf die Beobachtung der Landesverfassung zu bewirken, 
wenn nicht etwa die Unmündigkeic oder der auf andern Ursachen beruhende Mangel der
	        
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