Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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persönlichen Dispositionsfähigkeic derselben nothwendig mache, diese Vereidung bis zum 
Eintrice voller Dispositionsfähigkeit auszusetzen. 
Unterlassungen werden in geeigneten Fällen durch Ordnungsstrafen gerügt werden. 
Vudissin, den 1sten November 1841. 
Königlich Sächsische Kreisdirection. 
von Gersdorf. 
Milde. 
  
t.) Verordnung, 
die Gewerbe= und Personalsteuerrevision für das Jahr 1842 betreffend; 
vom 16ten November 1841. 
De Finanzministerium har beschlossen, die Gewerbe= und Personalsteuercaraster des Jah- 
res 1841 für Orte des platten Landes, mie Ausnahme einiger stark bevölkerter und 
gewerbreicher Dörfer, sowie für einige kleinere Städte, ingleichen die für Fabrikgeschäfte 
im Laufe dieses Jahres aufgestellten Nachrragscataster auch für das Jahr 1842 beibehal- 
en zu lassen. 
Wie es daher Seiten der Obrigkeiten der Anfertigung der Einwohnerverzeichnisse Be- 
hufs der Cacasteraufstellung für Orte des platten Landes in der Regel nicht bedarf; so 
werden die Bezirkssteuereinnahmen den Orksobrigkeicen diejenigen Dorfschaften ausdrücklich 
namhaft machen, für welche die Aufstellung neuer Caraster erfolgen wird und daher Ein- 
wohnerverzeichnisse unter den bisherigen Worschriften anzufertigen sind. 
Da hiergegen für die Städte im Allgemeinen neue Cataster aufgestellt werden; so ist 
von der Anfertigung der Einwohnerverzeichnisse blos hinsichtlich derjenigen Städte abzusehen, 
welche ebenfalls durch die Bezirkssteuereinnahmen den Orksobrigkeiten, als einer neuen Ca- 
tastration nicht bedürfend, werden bezeichner werden. 
Soviel die im nächsten Jahre vorkommenden Reclamationen anlangt, sind die im lau- 
senden Jahre ausgeworfenen und für das Jahr 1842 beizubehalcenden Steueransätze den- 
enigen gleich zu achten, welche für das kommende Jahr neu aufgestellt werden, und daher 
auf solche die Verordnungen vom 25sten November 1835, & 41 und vom 1 4Aten Decem- 
ber 1837, § 22 analog dergestalt anzuwenden, daß die in erstgedachter Verordnung fest- 
gesetzte Reclamarionsfrist von sechs Wochen, vierzehn Tage vor Eintritk des ersten JZahlungs- 
termins zu laufen beginne und sonach mit dem 1 2ten Juni künftigen Jahres schließe. 
Die betroffenen Behörden und Steuerpflichtigen haben sich hiernach allenthalben ge- 
bührend zu achten. Dresden, am 16ten November 1841. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel.
	        
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