V. Behaudlung
der Waaren wäh-
rend des Lagers:
1) Beaufsichri=
zung der Waaren.
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& 16. Waaren, welche bei dem Niederlageamte unter Begleiescheincontrole unver-
schlossen eingetroffen sind, und über deren Identicät Zweifel entstehen, dürfen in
die Niederlage nicht anders, als gegen Verzichtleistung auf die Abfercigung zur Durchfuhr
aufgenommen werden.
§ 17. Wenn von dem Niederleger in der Spalte 13 des Auszuges hinsichtlich der
Tara nichts bemerkt ist, so wird angenommen, daß derselbe die Anwendung des im Tarif
enthaltenen Tarasatzes wünsche. Es geschieht dann die Anschreibung nach dem Bruttoge-
wicht und bei künftiger Verzollung, insofern solche bei dem nämlichen Amte erfolgt, muß
der Niederleger sich die Anwendung des tarifmäßigen Tarasatzes gefallen lassen.
Wird die Ermittelung des Nertogewichts durch Verwiegung in Spalte 13 des Aus-
zuges begehrt oder, nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer III, d, 4, der Fünften
Abeheilung des Zolltarifs von der Zollbehörde für nörhig gehalten, so finder Anschreibung
nach dem Brurto= und zugleich nach dem durch die Verwiegung ermittelten Nettogewicht
Statt und es kann dann bei spaͤterer Verzollung die Verguͤtung der tarifmaͤßigen Tara
nicht mehr in Anspruch genommen werden.
§ 18. Soweit Nettoverwiegung oder Ermittelung der wirklichen Tara überhaupt zu-
lässig ist, kann dieselbe auch für einzelne Colli einer ganzen Post gleichartiger Waaren dam
beantragt und zugestanden werden, wenn die in solchen Colli enthaltene Waare oder auch
nur die Emballage derselben schadhaft ist. Begründen, außer diesem Falle, nicht ganz be-
sondere Umstände einen solchen Antrag, so muß die wirkliche Tara der ganzen Post ermit,
telt werden.
& 19. Wenn die Revisson beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene
Kosten zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für
die Lagerung angewiesen wird.
#20. Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein hinsichtlich der Ein-
tragung in das Miederlageregister bescheinigtes Exemplar des Auszuges zugestellt, welches
ihm als Miederlageschein dient.
# 21. Oer Niederlageverwalter hat die Verpflichtung, fleißig nachzusehen, ob die
lagernden Waaren schadhaft, besonders Fässer, in welchen sich Flüssigkeiren befinden, leck
geworden sind, und in diesem Falle die Niederleger sofort davon in Kenntniß zu setzen, um
die erforderlichen Mapßregeln treffen zu können. ODie Niederleger sind verbunden, die An-
weisungen des Niederlageverwalters hierbei zu befolgen. Wird solches versäumt oder ver-
zögert und ist aus dieser Säumniß Nachtheil für den Niederleger oder für andere Waa-
ren, nach dem Urtheile des Amctes, zu befürchten, insbesondere eine Waare in den Zustand
gerathen, daß sie größcentheils oder gänzlich verdirbt, so ist der Niederleger, unter Fristbe-
stimmung, aufzufordern, entweder die Waare aus der Niederlage zu encnehmen, oder die zu