Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

  
Gesctz und Verordnungsblalt 
für das Koͤnigreich Sachsen, 
Z#us. Stück vom Jahre 1841. 
  
1 .) Bekanntmachung, 
die Umwandlung der Landrentenbriesschuld vom 20 Gulden= in den 
14 Thalerfuß betreffend; 
vom 2östen Januar 1841. 
Irhalts der Bekanntmachung vom 11ten August vorigen Jahres ist der Nennwerth 
aller in deren Verfolg, Behufs der künftigen Realisirung in Sorten des 20 Gulden- 
fußes, nicht ausdrücklich angemeldeten Landrentenbriefe 
am 1sten April 1841 
durch Baarzahlung des gesetzlichen Aufgelds nach 25 pro Cent vom 20 Gulden= in den 
14 Thalerfuß umzuwandeln, und demgemäß die Verzinsung von der nämlichen Zeic an 
ebenfalls auf den 14 Thalerfuß zurückzuführen. Nicht minder sind die zu dergleichen 
unangemeldet gebliebenen Landrentenbriefen gehörigen Talons und Coupons, letztere von 
und mie dem Michaeliskermin 1841 an, nach § 10 der Verordnung vom 19ten August 
vorigen Jahres, gegen neue auf den 14 Thalerfuß lautende Talons und Coupons um- 
zutauschen. 
Wenn nun, in Betracht der Umfäenglichkeir dieses Geschäfts, die Auszahlung des 
obgedachten Aufgelds und die damit in Verbindung zu setzende Abstempelung der Renren- 
briese und Ausgabe neuer Zinsbogen bereits 
3 vom isten März dieses Jahres ab 
ihren Anfang nehmen wird, so werden die Inhaber solcher unangemeldeter Landrenrenbriefe 
hiervon mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, die darauf ausfallenden gesetzlichen 
Capitalagiobeträge, von nurerwähntem Zeitpuncte an, gegen Production der Originalscheine, 
ingleichen gegen Abgabe der dazu gehörigen Talons und Coupons, soweit letztere auf den 
dießjährigen Michaelis= oder einen spätern Termin sich beziehen, in dem Locale der 
Landrentenbank in Empfang zu nehmen, auch der Rückgabe der abgestempelten Ren- 
tenbriefe, sowie der Aushändigung der betreffenden neuen Zinsbogen, sich zu gewärtigen. 
1841.
	        
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