Gesctz und Verordnungsblalt
für das Koͤnigreich Sachsen,
Z#us. Stück vom Jahre 1841.
1 .) Bekanntmachung,
die Umwandlung der Landrentenbriesschuld vom 20 Gulden= in den
14 Thalerfuß betreffend;
vom 2östen Januar 1841.
Irhalts der Bekanntmachung vom 11ten August vorigen Jahres ist der Nennwerth
aller in deren Verfolg, Behufs der künftigen Realisirung in Sorten des 20 Gulden-
fußes, nicht ausdrücklich angemeldeten Landrentenbriefe
am 1sten April 1841
durch Baarzahlung des gesetzlichen Aufgelds nach 25 pro Cent vom 20 Gulden= in den
14 Thalerfuß umzuwandeln, und demgemäß die Verzinsung von der nämlichen Zeic an
ebenfalls auf den 14 Thalerfuß zurückzuführen. Nicht minder sind die zu dergleichen
unangemeldet gebliebenen Landrentenbriefen gehörigen Talons und Coupons, letztere von
und mie dem Michaeliskermin 1841 an, nach § 10 der Verordnung vom 19ten August
vorigen Jahres, gegen neue auf den 14 Thalerfuß lautende Talons und Coupons um-
zutauschen.
Wenn nun, in Betracht der Umfäenglichkeir dieses Geschäfts, die Auszahlung des
obgedachten Aufgelds und die damit in Verbindung zu setzende Abstempelung der Renren-
briese und Ausgabe neuer Zinsbogen bereits
3 vom isten März dieses Jahres ab
ihren Anfang nehmen wird, so werden die Inhaber solcher unangemeldeter Landrenrenbriefe
hiervon mit der Aufforderung in Kenntniß gesetzt, die darauf ausfallenden gesetzlichen
Capitalagiobeträge, von nurerwähntem Zeitpuncte an, gegen Production der Originalscheine,
ingleichen gegen Abgabe der dazu gehörigen Talons und Coupons, soweit letztere auf den
dießjährigen Michaelis= oder einen spätern Termin sich beziehen, in dem Locale der
Landrentenbank in Empfang zu nehmen, auch der Rückgabe der abgestempelten Ren-
tenbriefe, sowie der Aushändigung der betreffenden neuen Zinsbogen, sich zu gewärtigen.
1841.