( 270 )
& 27. Wenn eine Umpackung mit Anlegung einer leichteren Emballage erfolgt,
bleibt, insofern nicht schon das Nettogewicht durch Verwiegung ermittelt ist, immn
das ursprüngliche Bruttogewicht der bei der Verzollung zu Grunde zu legende Ge
gensiand.
b) wegen (Kheilung §2. Die Theilung eines Collo ist in der Regel nur zum Zweck der Versendung nat
* o dem Auslande oder nach einem anderen Orte mit Niederlagerecht auf Begleitschein I in du
im § 434 festgesetzten Mengen zulässig.
Wer eine solche vornehmen will, har dieß dem Amite schriftlich anzumelden und hiern
das anliegende Muster B zu benutzen. Wenn, gleichzeitig mit dem Antrage auf Colloche,
uung, eine zollamtliche Abfertigung verlangt wird, kann jener Antrag mit der Abmelun
(& 36) verbunden werden.
Soll ein Collo getheilt werden, so muß das Nectogewicht desselben, wenn es nichr schn
ermictelt worden ist, jedenfalls, bevor die Theilung erfolgt, von trockenen Waaren durt
Verwiegung der Tara, und von den nach dem Matze zu controlirenden Flüssigkeiren durt
Vermessung des Inhalts mittelst der Bistrinstrumente festgestellt werden. Das auf dis
Art ermitcelte Nertogewicht ist das zollpflichtige Object.
Für ein etwaniges Manco, welches sich beim Abschlusse des Conto, nach Beendigum
der Versendungen, aus einem solchen Collo herausstellen möchte, ist, — und zwar be
Flüsstgkeiten in dem Verhältnisse von drei Pfund pro Maß (Quart) — der tarifmäßge
Eingangszoll zu entrichten.
Die Durchgangsabgabe wird von dem Brurtogewichte jedes neu gebilderen Collo #c#
hoben. Differenzen zwischen diesem und dem ursprünglichen Bruttogewichte bleiben unde
rücksichtiger.
6 29. Eine Bearbeitung der Waaren innerhalb des Lagers, welche über den Znt
der Erhaltung oder Theilung hinausgeht, ist nicht zulässig.
3. Entnahme ven §5 30. Dem Niederleger ist gestatter, Proben von den niedergelegten Waaren jzu ent
Proben. nehmen, jedoch nicht anders, als in einer Quantität, wodurch die Waare im Gewichte odr
Maße nur unbedeutend verringere wird.
Wegen der Anmeldung dazu gelten die Bestimmungen des § 28, Absatz 2.
Die solchergestalt geöffneten Colli müssen stets sorgfälcig wieder verschlossen werden.
1. Legitimation #31. Die Zoll= (Steuer-) Berwaltung ist befugr, densenigen, welcher ihr de
ur 0 !n'i Niederlageschein vorlegt, (in Folge der in demselben enthaltenen Bemerkungen), als zu
krn und Kierab. Disposttion über die niedergelegten Waaren legirimirt, anzuerkennen, und nicht verpflichin
derlagescheinen. auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechemäßiger BVesitzer des Niederlagescheins fl