Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

2. Bei der Abmel- 
dung zur Ver- 
zollung. 
3. Bei der Abmel- 
dung zur Ver- 
send nz nach 
dem Jilande 
a) auf Begleitschein II. 
b) auf Begleitschein J. 
(272) 
Angabe mit dem Register prüft und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch diesenigm 
Bemerkungen, welche sich auf die frühec Sratt gehabten Revisionsacte und sonst auf die 
weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der über di 
Bestimmung der Waaren in Spalte 12 der Abmeldung gemachten Angabe richtet sich de 
weitere Abfertigungsweise. 
* 37. So oft eine Abschreibung im Niederlageregister erfolgen soll, muß dem Am 
auch der Niederlageschein vorgelegt werden, um in demselben die Abschreibung gleichfals 
bewirken zu lassen. Wird durch letztere der ganze Inhalt eines Riederlagescheins nicht er 
ledigt, so erhält der Niederleger denselben bis dahin zurück, wo sämmttliche, darauf 
verzeichnete Waaren aus der Niederlage abgefertiget und, bei Abmeldung der letzten Pes, 
die durch die einzelnen Abschreibungen etwa entstandenen Gewichtsdifferenzen ausgeglichn 
sind, welchenfalls sodann der Schein bei dem Amte zurückbehalten wird. 
§ 38. Die Theilung einzelner Colli für den Zweck der Verzollung zum Eingan 
ist unstatchaft. Soll daher von der Waare der Eingangsgzoll entrichtet werden, so ma# 
die Abmeldung mindestens auf ein ganzes Collo und alle darin vorhandene Waaren lauten: 
jedoch kann der Zest eines, zum Zweck der Versendung bereits getheilten Collo auf einma 
zum Eingange verzollt werden. 
& 39. Auf den Grund der Abmeldung erfolgt die specielle Revision, insofern solce 
nicht schon vor Aufnahme der Waaren in die Niederlage Start gefunden har (& 14). 
Nachdem der Befund in der Abmeldung bescheinige ist, hat der Niederleger den Gefill, 
betrag zu entrichten, wogegen er eine Quittung über die geschehene Verzollung empfänge 
& 40. Gegen Vorzeigung dieser Quiktung werden die Waaren aus der Niederlag 
verabfolgt und müssen unverweilt auf dem vorgeschriebenen Wege fortgeschafft werden. 
§ 41. Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleieschein II, welche 
sich nach den Bestimmungen der Zollordnung (I#& 50 — 53) und nach den Vorschriftn 
des Begleikscheinregulativs (I 10, 29 und 30) bemißt, geltren die Bestimmungen &## 
— 40 mit dem Unterschiede, daß, statt der Gefälleentrichtung, die Excrahirung des Be 
gleitscheins eintritt. 
Dasselbe Verfahren findet State, wenn die Waaren zwar nach einem Orte mit Nie 
derlagerecht bestimmt sind, sedoch in der Abmeldung bemerke ist, daß die Waaren der 
nicht zur Niederlage kommen, sondern segleich verzollt werden sollen. 
& 42. Sollen Waaren aus der Niederlage nach einem andern Orte mit Niederlam. 
reche versendet werden und ist die Disposition über dieselben noch vorbehalten, so w#t, 
nachdem die Waaren verwogen und, nach Maßgabe der Vorschrife im & 20 des Begie# 
scheinregulativs, unter Verschluß gesetzt worden, der Begleitschein ertheilt.
	        
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