Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Die Verwiegung kann dann unterbleiben, wenn solche von dem Amre nicht für noth- 
wendig erachter wird. 
43. Bei der Abmeldung zur Verfendung nach dem Auslande gelten im Allge- 
meinen die im § 42 ertheilten Vorschriften, jedech mit dem Unterschiede, daß die Waaren, 
wesche früher noch nicht speciell revidirt worden sind, nur dann unter dem ursprünglichen 
Prrschlusse abgelassen werden dürfen, wenn eine der beiden, im zweiten Absatz des § 29 
der Jollordnung bestimmten Voraussetzungen vorliegk, oder die allgemeine Revision zur 
echigen Erhebung des Ourchfuhrzolles für den angegebenen Curs hinreichend erscheint. 
Nach bewirkter Revision und Bescheinigung des Verschlusses auf der Abmeldung, muß 
der Durchgangszoll erlegt werden. 
§ 44. In der Regel muß von den, in der Niederkage befindlichen Waarencolli un- 
ter dem Gewichte eines Cencners wenigstens ein ganzes Collo, und aus einem mehr 
wigenden Collo in der Regel wenigstens Ein Centner zur Wersendung nach einem an- 
un Orte mit Niederlagerecht oder nach dem Auslande angemeldet werden. 
Nur wenn der Zest eines zur Versendung bestimmten angebrochenen Collo weniger, 
es einen Cencner betragen sollte, kann auch dieser geringere Becrag in Einer Post ver- 
sandt werden. 
45. Da, nach §& 45 der ZJollordnung, das, auf den Grund allgemeiner oder 
Hecieller Revisson, beim Eingange ermitcelte und im Begleitschein angegebene Gewicht in 
de Regel zur Grundlage der künftigen Verzollung der eingegangenen Waaren dient, so 
wird bei den zur Niederlage kommenden Waaren, 
a) wenn solche unmittelbar vom Auslande eingegangen sind, das vor der Aufnahme 
in die Niederlage festgestellte, und 
b) wenn sie mit Begleitschein eingerroffen sind, das durch den Begleitschein überwie- 
sene Gewicht 
im Niederlageregister angeschrieben. 
Demnächst wird, bei der Zurücknahme der Waaren aus der Niederlage, in folgender 
T#t verfahren: 
1. Bei sofortiger Verzollung oder bei der Versendung auf Begleitschein II wird der 
Eingangszoll nach dem angeschriebenen Gewichte erhoben, resp. im Begleit- 
scheine ausgeworfen. 
2. Bei der Versendung auf Begleitschein 1 nach einem andern Niederlageorte wird 
das angeschriebene Gewicht dem Empfangsamte in dem auc#zufertigenden 
Begleitscheine überwiesen, in letzterm aber zugleich auch das bei der Abmel-n 
dung aus der Niederlage, nach § 42 ermiteelte Gewicht nachrichtlich be- 
merkt. 
4. Bei der Abmel- 
dung zur Ver- 
sendung nach 
dem Auslande, 
5. Besondere Be- 
stimmungen. 
a) Geringste Mengen, 
welche zur Versen- 
dung nach einem 
andern Orte mit 
Niederlagerecht 
oder nach dem Aus- 
lande kommen dür- 
fen. 
b) Behandlung der, 
aus der Niederlage 
entnommenen Waa- 
ren, bezüglich des 
angeschriebenen Ge- 
wichts.
	        
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