Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Werden von einem und dem nämlichen Individuo mehrere Rentenbriefe zugleich 
producirt, so ist ein, die Anzahl, Letcern und Nummern derselben enehaltendes, Verzeichniß 
mie beizufügen. . 
Der den Rentenbriefen aufzudruͤckende Stempel wird die Worte enthalten: 
„Mit Vergütung des Agio auf Courant reducirt“ 
und unter dem Namen des Commissars, welcher den NRentenbrief vollzogen har, schwarz 
aufgedruckt werden. 
Zu Erleichterung der Rentenbriefsinhaber soll mit Einlösung der im dießlährigen 
Ostertermine in Währung des 20 Guldenfußes fälligen Zinscoupons ebenfalls schon 
vom 1sten März dieses Jahres ab 
begonnen werden. 
Endlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß von und mit dem Michaelis- 
termin 1841 ab lediglich die in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 1 1ten August 
vorigen Jahres mit dem Stempel 
„ferner güleig in Sorten des 20 Guldenfußes“ 
versehene Zinscoupons im Nennwerche des 20 Guldenfußes; alle übrige hingegen, mit- 
hin einschließlich der in Folge gegenwärtiger Aufforderung nicht zum Umtausch gelangten, 
ausschließlich im Nennwerthe des 14 Thalerfußes Güleigkeit haben. 
Dresden, am 26ften Januar 1841. 
Königlich Sächsische Landrentenbankverwaltung. 
D. Schaarschmidt. 
Kuütener. 
  
S.) Bekanntmachung, 
einige Abänderungen in Bezug auf die äußere Form der neuen Zinsbogen 
zu den Landrentenbriefen betreffend; 
vom 10ten Februar 1841. 
D- die nach der Bekanntmachung vom 26sten Januar dieses Jahres auszugebenden. 
neuen Zinsbogen zu den in den 14 Thalerfuß umgewandelten und zu den vom 1stem 
April a. c. ab in der Währung des 14 Thalerfußes auszufertigenden Rentenbriefen im. 
der äußern Form sich von den frühern Zinsbogen unterscheiden; so wird hierüber Fol- 
gendes andurch zur öffentlichen Kenneniß gebrache:
	        
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