Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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60. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: Prüfungs- 
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (Königlichen Kom= kommissior. 
missar), 
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterricht in den beiden 
Primen beschäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen Mit- 
gliedern des Lehrerkollegiums. 
Zum Königlichen Kommissar kann nicht nur ein Mitglied des Ministeriums, sondern 
auch ein anderer Sachverständiger, z. B. ein älterer Hochschulprofessor, ausnahmsweise 
auch der Rektor der Schule ernannt werden. Der Rektor hat den ihm erteilten besonderen 
Auftrag bei seiner Unterschrift durch den Zusatz „zugleich Königlicher Prüfungs- 
kommissar“ bemerklich zu machen. 
Der Königliche Kommissar hat in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu 
nehmen, die Ordnung des mündlichen Examens festzustellen, dieses sowie die sich daran 
anschließenden Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle der plötzlichen Behinderung 
eines Examinators einen Stellvertreter für diesen zu ernennen, das Prüfungsprotokoll 
sowie die Prüfungszeugnisse an erster Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der 
Prüfung über die von ihm gemachten Wahrnehmungen an das Ministerium zu berichten. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars. Hegt dieser 
gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so ist er berechtigt, die Ent- 
scheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, das dann endgültig in der 
Sache beschließt. 
Bezüglich sämtlicher Verhandlungen der Prüfungskommission besteht für deren 
Mitglieder die Pflicht der Amtsverschwiegenheit. 
§61. Zur Reifeprüfung sind nur diejenigen Schüler zuzulassen, die ihren Kursus Bedingungen 
an der Anstalt beendigt und zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung (8 62 Absatz 2) der Zulaffung. 
wenigstens dreiviertel Jahr in Oberprima gesessen haben. 
Schülern, die als Primaner von einem Realgymnasium strafweise entlassen worden 
find, ist in der Regel das Halbjahr, in dem die Entlassung erfolgt ist, auf die zwei- 
jährige Lehrzeit der Primen nicht anzurechnen. In zweifelhaften Fällen ist die Ent- 
scheidung des Ministeriums einzuholen. 
§62. Die Reifeprüfung findet regelmäßig einmal im Jahre in den letzten Wochen Zeit der 
vor Ostern statt. Außerdem kann zu Michaelis eine außerordentliche Reifeprüfung mit zog 
solchen Schülern abgehalten werden, die Ostern vorher wegen ungenügender Leistungen 
zurückgewiesen oder freiwillig länger als ein Jahr in Oberprima verblieben oder durch 
besondere Verordnung des Ministeriums der Anstalt für diesen Termin zur Prüfung 
zugewiesen worden sind. 
1903. 6
	        
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