Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Die Verabfolgung der Waaren, auf denen noch ein Uebergangssteueranspruch haftet, 
kann in keinem Falle, auch niche von den Gerichten, Gläubigern und Guürervertretern 
(Masse-Curatoren) bei Concursen eher verlangt werden, als bis die Abgaben davon be- 
zahle sind. 
7. Für die Erhebung der Uebergangssteuer findet, sowohl gegen den Staar, als VII. Verjährung der 
gegen den Steuerpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der Art state, daß nur bin= gegenseitigen Steuer- 
nen Jahresfrist, vom Tage der geleisteten Versteuerung an, ein Anspruch auf Ersatz we- aubrüche zuischen 
laat und Abgabe- 
gen zu viel entrichteter Gefälle angebracht und, binnen gleicher Frist, von gleichem Zeit= pflichtigen. 
punct an, eine Nachforderung an den Steuerpflichtigen wegen zu wenig erhobener Ab- 
gabeberräge gestelle werden darf. 
Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf Nachzah= 
lung hinrerzogener (defraudirter) Gefälle findet diese abgekürzte Verjährungefrist keine 
Anwendung. .. 
& 8. An den gemeinschaftlichen Landesgrenzen derjenigen Zollvereinsstaaten, deren n]mem# 
gegenseitiger Uebergangsverkehr mic den fraglichen Erzeugnissen der Abgabe unterliegt (an und Erhebung der 
den Binnengrenzen solcher Staaren) sind Hebestellen errichtet und die auf solche führen- lorgangsguer,. 9 
den, beim Transport übergangssteuerpflichtiger Gegenstände einzuhalcenden Straßen be. gungenelleren 
sichnet. Ueber diese, mir Rücksicht auf die dermaligen Verkehrsverhälrnisse eingerichteten sin 77 
Hebestellen nebst den Uebergangsstraßen, giebt die Beilage uncer C nähere Nachweisung. « RIEMANN- 
Z9.DieErhebungderUebergangssteuererfolgteutweder « 
„ . ,« « B. Erhebung der 
a) sofort an der Binnengrenze bei den an solcher errichteten und in unbeschränkter Steuer 
Maße hierzu ermächrigeen Hebe= und Abfertigungsstellen, oder * un Ien Binnen— 
b) am Bestimmungsorte der Waare bei dem daselbst befindlichen Zoll, oder Steuer= 2) im Der. u. 
amte (s. & 16 fl.). 
Ersteres tritt in allen den Fällen ein, wenn sich am Bestimmungsorte eine zu Erhe- 
bung der Uebergangssteuer befugte Amtsstelle nicht befinder, oder wenn sich schon bei all- 
gemeiner Revision der Waare an der Binnengrenze Unrichtigkeiten herausstellen sollcen, 
oder wenn der Waarenführer die vollständige Abfertigung beim Uebergangsamte ausdrück- 
lich verlange. 
Ist dagegen eine befugte Hebestelle am Bestimmungsorte vorhanden und die Hebe- 
stelle an der Bingengrenze zu derartigen Abfertigungen überhaupt ermächtige (s. § 16), 
steht auch sonst kein Bedenken enrgegen, so muß dem Verlangen des Waarenführers, ihn 
mit der Sreuerentrichtung an jene Hebestelle unter Anwendung sicherstellender Controle= 
maßregeln zu verweisen, stets entsprochen werden. 
10. Die Erhebung der Uebergangssteuer im Lande der Versendung für Rechnung 3) im Lande der 
des Staates, zu welchem der Bestimmungsort gehört, kann nur in dem Falle stattfinden, Versendung. 
wenn zwischen den betheiligten Staaten hieruͤber eine ausdruͤckliche Uebereinkunft besteht, 
und solche oͤffentlich bekannt gemacht worden ist. 
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