Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Diese neuen Zinsbogen sind 
1) auf der bedruckten Seite mit demselben farbigen Unterdruck, wie die entfpre- 
chende Classe der Rentenbriefe, versehen, und es ist 
2) in der Jinsleiste das Wort: „Talon“ und in jedem Zinsscheine das Wort: 
„Coupon“ in weißer lateinischer Schrift sichtbar, sodann ist 
3) auf den Zinsleisten und jedem Zinsscheine an der hierzu weiß ausgesparten Stelle 
ein trockner, das Koͤniglich Saͤchsische Wappen darstellender Stempel eingepreßt und 
4) sind die bisherigen eigenhändigen Namensunterschriften des Commissarii 
und Cassirers auf den Zinsleisten ebenfalls, wie auf den Zinsscheinen, durch Aufdrückung 
des fac simile derselben, ersetzt, wogegen 
5) die nach der Bekanntmachung vom 1 21en Februar 1839 erforderliche Mitbe- 
glaubigung der Jinsleisten durch den Bankbuchhalter, mittelst seiner Namenschiffre, und 
die auf den Zinsbogen anzubringen gewesenen Schlangenzüge aus freier Hand, gänzlich 
in Wegfall gelangen. 
Dresden, am 10en Februar 1841. 
Königlich Sächsische Landrentenbankverwaltung. 
D. Schaarschmidt. 6 
Kuͤttner. 
MÆ 9.) Verordnung, 
die Zustaͤndigkeit der Pfarrer hinsichtlich des Suͤhneversuchs in Ehesachen 
betreffend; 
vom Asten Februar 1841. 
In der Verordnung vom 28sten März 1835, die Ausführung der Gesetze vom 28sten 
Januar 1835 betreffend, ist im 34#sten Paragraphen (Gesetzblatt 1835, Seite 224) 
bestimmt, daß die Zuständigkeit des Pfarrers, welcher in Ehesachen nach § 56 des Ge- 
setzes unter C über privilegirte Gerichtsständs (Seite 85) die Güte zu pflegen har, 
nach der Person des Ehemanns zu beurtheilen sei, und daß, wenn hiernach mehrere 
Pfarrer competent seien, derjenige den Sühneversuch zu übernehmen habe, welcher darum 
zuerst angegangen werde. Nachdem später darüber, wie diese Competenz in Ehestreitig- 
keiten zu beurkheilen sei, unker den Behörden eine Verschiedenheit der Ansichten sich her-
	        
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