Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Lolerscheiften weßen 5 11. Wer übergangssteuerpflichtige Gegenstände aus einem Vereinsstaat in den an- 
bergangsverkehrs. deren überführen will, darf solche nur auf einer der in der Beilage C. angegebenen Stra- 
1.) im allgemeinen. ßen und nur während der Tageszeit in das Land der Bestimmung bringen. 
Was in § 86 der Zollordnung hinsichtlich der Tageszeit festgesetzt ist, gilt auch für 
vorliegende Fälle. 
Der Waarenführer darf von der Binnengrenze ab bis zur Hebe= und Abfertigungs- 
stelle, dafern letztere nicht unmittelbar an ersterer liegen sollte, von der dahin führenden 
Scraße nicht abweichen. Vielmehr muß sich derselbe ohne willkührlichen Aufenthalt und 
ohne eine Veränderung an der Ladung vorzunehmen, mit letzterer zur Hebe= und Abfer- 
tigungsstelle begeben. 
Beim Wassertransport solcher Waaren sind vom Waarenführer die nämlichen WVor- 
schrifren zu befolgen und es darf von ihm, JFälle dringender Gefahr und höherer Gehale 
ausgenommen, nur an den hierzu bestimmten Uferplätzen angelandet werden. 
2.) an den Binnen- · ' ’ - 
grenzen insbesendere & 12. Der Waarenführer hat sich bei dem betroffenen Abfertigungsamte unter Ge 
a) beim Eingange, stellung der Waaren sofort anzumelden, die über die Ladung sprechenden Papiere und Le 
au) mit der Bestim= gitimationen daselbst abzugeben und zu erklären, ob die steuerpflichtigen Gegenstände in 
mung der Waaren 
zum Verbleiben in den betroffenen Staat, um daselbst zu verbleiben, übergeführt, oder nur durchgeführt: 
dem betroffenen 
Stat. werden sollen. 
Sind die aus einem in den anderen Vereinsstaar übergehenden steuerpflichtigen Waa- 
ren zum Verbleiben im letzteren bestimmt, so hat der Waarenführer demnächst diese Waa- 
ren dem Uebergangssteueramte zu declariren und solche zur Revision zu stellen, sich auch 
gleichzeitig zu erklären, ob er die Abgabe sofort zu entrichten, also vollständige Abfertigung, 
oder die Verweisung mic der Steuerzahlung an den Bestimmungsort wünscht. (S. 8 9.) 
5h) Wenn steauerfreei 13. Uebergangssteuerfreie Gegenstände, die sich in verpacktem Zustande, nament, 
vackten Zustande lich in einer solchen Verpackung befinden, in welcher auch steuerpflichtige Gegenstände ver- 
sch dabeibefinden, sender zu werden pflegen, #nd zwar vom Waarenführer ebenfalls anzumelden, von ihm 
auch die darüber sprechenden Papiere der Hebe= und Abfertigungsstelle vorzuzeigen. Letz- 
tere hat sich jedoch nur auf eine dußerliche Besichtigung der Colli, Prüfung ihrer Anzahl, 
Jeichen und Verpackungsart und Vergleichung des Befundes mit den Papieren zu be. 
schränken. Nur in Fällen dringenden Verdaches einer beabsichtigren Defraudarion können 
die Beamten zur speciellen Revision solcher Colli verschreiten. 
cc) wenn steuerpflich- " 12 ichti ; «. . 
tigeGrgmstänge Sl4.SollenubergangssteuerpsitchtcgeWaarensofortandeernengrenzemfreten 
sofortandchin-Verkehr(durchVersteuerungderselben)gesetztwerden,soistvondenBeamtenderHebei 
IrrknkgsstnvsgsjjsundAbfertigungsstelledurchfpecielleRevisionderCollivonderOiichkigkeitderDeckm- 
tion Ueberzeugung zu nehmen, der Uebergangssteuerbetrag auszuwerfen, dem Waarenfuͤhrer 
bekannt zu machen und von letzterem dieser Abgabebetrag gegen amtliche Quittung zu erlegen.
	        
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