Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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15. Ist die Sceuer vertragsmäßig (610) bereics im Lande der Versendung für 30) wenn die Steuer 
Rechnung des betroffenen Staates erhoben und wird daruͤber, daß solches geschehen, vom uu - 
Waarenführer der Nachweis durch Abgabe der amtlichen Quittung geführe, so hat die verden if, 
Abfertigungsstelle nur von dem unveränderten Zustande der Ladung Ueberzeugung zu neh- 
men und auf der vorgezeigten Steuerquictung den erfolgren Eingang zu bescheinigen. 
# « -· wenn die Entrich- 
L 16. Wird vom Waarenfuͤhrer auf Versteuerung der abgabepflichtigen Gegen= ) wem die Zr, 
stinde am Bestimmungsorte angetragen und sind die Voraussetzungen sämmrtlich vorhan- um Bestimmunge- 
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den, unter welchen einem solchen Antrag entsprochen werden kann und muß ((. § 9), so retndeau 
tritt die Abfertigung der Ladung mirtelst Uebergangsscheines ein- 
1) In Folge dessen hat die Abfertigungsstelle zuvörderst eine Revision der Ladung 
vorzunehmen. Diese ist in der Regel eine allgemeine, dafern nicht besondere 
Gründe eine Ausnahme erfordern oder vom Waarenführer selbst auf specielle 
Revision angerragen wird. 
2) War die Revision nur eine allgemeine, so sind demnächst die steuerpflichtigen Ge- 
genstände unter amtlichen Verschluß zu setzen. Hatte dagegen specielle Revision 
stattgefunden, so unterbleibt die Verschlußanlegung. 
3) Endlich ist von dem Abfertigungsamte ein Uebergangsschein nach dem Muster 
unter D. auszustellen und dem Waarenführer auszuhändigen. S. § 27 u. flgde. 
& 17. Wenn ein solcher Uebergangsschein schon im Lande der Versendung an die 1/) wenn die Waaren 
Waarenführer von einer dazu befugten Abfertigungsstelle über steuerpflichtige Gegenstände mit einem Keral- 
ausgestellt worden ist, (#. 9§ 33 und 34) so unterbleibt die in § 16, Nr. 4 vorgeschrie= sendung ausgefer- 
bene Ausfertigung des Uebergangsscheines bei der Hebestelle an der Binnengrenze. Viel- zügienlichergan. 
mehr tritt sodann folgendes WVerfahren ein. nenprenze antem- 
a) Ist der Uebergangsschein auf das Amt am Bestimmungsorte gerichtet, so hat 
sich die Abfertigungsstelle von dem unverletzten Zustande des angelegten amrlichen 
Waarenverschlusses oder, dafern ein solcher — weil bei der Ausfertigungsstelle 
die specielle Revision der Ladung bereits erfolge war — nicht angelegt worden 
sein sollte, von dem unveränderten Zustande der Ladung selbst zu überzeugen, und 
auf dem, vom Waarenführer vorzuzeigenden, Uebergangsschein den richtigen Ein- 
gang der steuerpflichtigen Gegenstände zu bescheinigen. 
b) Wäre dagegen der Uebergangsschein auf die Abfertigungsstelle an der Binnen- 
grenze selbst gerichter, so krick daselbst das in 9 14 vorgezeichnete Verfahren ein, 
jedoch mit der Abweichung, daß die specielle Revisson, dafern solche bereits von 
der Ausfertigungsstelle bewirkt worden ist und sonst keine besonderen Gründe, 
solche vorzunehmen, vorhanden sind, unterbleiben kann. Der Waarenführer hat 
den Uebergangsschein, behufs der Erledigung desselben, bei der Abfertigungestelle 
zurück zu lassen.
	        
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