1) Bestimmungen we-
gen der Ueber-
gangsscheine.
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§27. Die Uebergangsscheine bilden, vom Orte der Ausstellung bis zu dem der
Erledigung, die Abfertigung zur Sicherstellung der inneren Steuern aller Staaren, deren
à) allgemeiner Zweck Gebiet der steuerpflichtige Waarentransport berührt. Sie werden von den hierzu befug-
derselben.
b) deren Wirkungen
in Bezug auf den
Ertrahenten.
ten Amcesstellen (& 33 und 34) an den Binnengrenzen oder im Inneren des Landes,
aus welchem die Versendung der steuerpflichtigen Waaren erfolgk, ausgefertigt.
& 28. Derjenige, auf dessen Verlangen ein Uebergangsschein ausgestellt wird (der
Extrahent des Uebergangsscheines), hat den Betrag der Uebergangssteuer durch Pfandle-
gung oder Beibringung annehmbarer Bürgschaft sicher zu stellen. Eine Ausnahme von
dieser Verbindlichkeit kann nur hinsichtlich solcher Waarenführer gestartet werden, deren
Person und Zuverlässigkeit dem Ausstellungsamte bekannt, oder welche sonst gehörig legi-
timirt sind.
&20. Hiernächst übernimmt der Extrahent des Uebergangsscheines mit der Unter-
zeichnung und dem Empfange desselben die Verbindlichkeit, die Waaren in unveränderter
Gestalt, Beschaffenheit und Menge an dem darin angegebenen Ort zur Abfertigung zu
stellen, und für den auf Grund specieller Revision ermittelten, oder dafern eine solche
nicht vorausgegangen sein sollte, für den höchsten, auf dem betroffenen Gegenstand ru—
henden Steuerbetrag zu haften.
# 30. Diese Verbindlichkeiten erlöschen nur dann, wenn durch die im Uebergangs-
scheine bezeichnete Erledigungsstelle bezeugt worden ist, daß jenen Obliegenheiten völlig
genügt sei, worauf demnächst auch die Löschung der geleisteren unrerpfändlichen oder bürg-
schaftlichen Sicherheit erfolgt.
& 31. Läßt dagegen der Extrahent diese aus dem Uebergangsschein übernommenen
Verbindlichkeiten ganz oder theilweise unerfüllt, so hat dieß außer den Folgen, welche die
Steuergesetzgebung im Lande der Versendung an die Unterlassung der vorgeschriebenen
Anmeldung beim Erledigungsamte knüpft, und neben den strafrechtlichen, den Contra—
venienten treffenden Wirkungen für den Extrahenten auch noch folgende Nachtheile:
1) die Benesicien, auf die er im Falle des Nachweises der erfolgeen Ausfuhr etwa
Anspruch haben würde (z. B. Steuerrückvergütung, Abschreibung vom Conto
u. s. w.), werden ihm nicht gewährt.
2) Ist nach dem Resultate der Unrersuchung des Falles nicht anzunehmen, daß die
abgefertigten Waaren im Lande der Versendung geblieben, so muß der Extra-
hent des Uebergangsscheines zugleich die Steuer desjenigen Vereinsstaates entrich-
ten, in welchen die Waaren laut Uebergangsscheines uͤbergehen oder durch wel—
chen solche transitiren sollten.
3) Kommt hierbei nach Inhalt des Uebergangsscheines das Interesse mehr, als eines
Bereinsstaates oder eines der in § 2 gedacheen engeren Staatenvereine in Be-