Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(304) 
D. 
Uebergangsschein 
zur 
Versendung von Gegenstaͤnden, welche einer Uebergangsabgabe unterliegen. 
  
Ausstellungsamt: Frankenthal. Erledigungsamt: Heiligenstadt. 
Die Weinhandlung Joseph Steinberg's Wittwe und Sohn wohnhaft zu Frankenthal meldete 
heute dem unterzeichneten Amte zu Frankenthal an, daß sie nachstehend verzeichnete Gegenstände durch 
den Fuhrmann Caspar Gerold, wohnhaft zu Frankfurt a. Main nach Heiligenstadt verfenden 
wolle, mit dem Antrage, darüber eine Abfertigung auf das Hauptzollamt Heiligenstadt zu ertheilen. 
  
  
Deckaration: Revisionsbefund: 
Ein Faß Wein gezeichnet S1 . 24 Cu. 70 Pfd. 24 Ctr. 80 Pfd. 
desgleichen 2 24- 35 24. 20 
zusammen 49 Cir. 5 Pf. 49 Ctr. — Pffd. 
fage vierzig neun Centner. 
Jedes der beiden Fässer ist mit zwei Amtssiegeln verschlossen. "k 
Die Weinhandlung Joseph Steinberg's Wittwe und Sohn übernimme mit diesem von 
ihr verlangten und angenommenen Uebergangsschein die Verpflichtung, die Waaren, auf welche derselbe 
lautet, in der darin angegebenen Menge und Gattung mit diesem Uebergangsschein bis zum 15ten Mai 
1842 bei dem Hauptzollamte Heiligenstadt zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen oder 
stellen zu lassen, ingleichen für die innern Steuern von diesen Waaren zu haften. 
Diese Verpflichtung erlöscht nur dann, wenn durch das Amt, auf welches der Uebergangsschein aus- 
gestellt ist, bescheinigt sein wird, daß den eben bemerkten Obliegenheiten vollständig genuͤgt sei. 
Acceptationserklärung des Uebergangsscheins-Ertrahenten: 
Ich übernehme diesen Ueberganasschein mit der vorstehend angegebenen Verpflichtung. 
Frankenthal, den 1sten Mai 1842. Joseph Steinberg's Wittwe und Sohn. 
Der Transport muß auf dem Wege zu dem obengenannten Erledigungsamte in Rücksicht auf das 
Steuerinteresse der Vereinsstaaten, deren Gebiet berührt wird, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, 
folgenden Stenerstellen vorgeführt und zur Ertheilung von Eingangs= beziehungsweise Ausgangsbescheim- 
gungen angemeldet werden: 
a) im Großherzogthum Hessen: c) im Großherzogthum Hessen: 
Worms und Neuisenburg. Vilbel und Lollar. 
b) im Frankfurtischen: Frankfurt. d) in Kurhessen: Sichertshausen. 
Frankenthal, den 1. Mai 1842. 
Königl. Bayerisches Nebenzollamt I. Frankenthal.
	        
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