Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Eingangs= bezkehungsweise Ausgangsbescheinigung der Steuerstellen, welchen der Transport vor Er- 
reichung des im Uebergangsschein genannten Erledigungsamtes angemeldet wird. 
Eingegangen Worms, den ten 
v Unterschrift der Steuerstelle. 
Ausgegangen Neuisenburg, den ten 
1 Unterschrift der Steuerstelle. 
Passirt Frankfurt a. Main, den ten 6 .. 
Unterschrift des Hauptsteueramts. 
Wiedereingegangen Vilbel, den ten 
« Unterschrift der Steuerstelle. 
Ausgegangen Lollar, den ten 
Unterschrift der Steuerstelle. 
Eingegangen Sichertshausen, den ten 
Unterschrift der Steuerstelle. 
Erledigungsbescheinigung. 
1) Der llebergangsschein ist abgegeben: am 14áten Mai 1842. 
Unterschrift des Amtsdirigenten. 
N. J. 
2) Derselbe ist eingetragen: im Register Blatt 2, Nummer 12. 
3) Revisionsbefund: 
a) in Betreff des Verschlusses. Wie im Uobergangsschein angegeben, unvelletzt. 
b) in Bezug auf Gattung und « 
Menge. Nach Anzahl, Zeichen und Nummern der Colli mit 
dem Uebergangsschein übereinstimmend. 
Unterschrift des Steuerbeamten. 
4) Nachweis des Ausganges: Der Ausgang ist am ten 
Vor 
mittags Uhr erfolgk. 
Nach 
Unterschrift des Stenerbeamten. 
Hierauf bescheinigt das unterzeichuncte Amt, daß dieser Uebergangsschein erledigt sei. 
Heiligenstadt, den 14ten Mai 1842. 
Königl. Preufiisches Hauptzollamt Heiligenstadt. 
Unterschrift des Steuerbeamten. 
Eingangsbescheinigung der gegenüberliegenden Steuerstelle oder der Steuerstelle im Bestimmungsorte. 
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