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E.
I. Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für den Uebergang von Wein, Branntwein, Bier, Ta-
baksblättern und Tabaksfabrikaten nach Preußen, Sachsen, Kurhessen und Thüringen sind, außer
den Jollbehörden an den Grenzen, folgende Behörden ermächtigt:
a) in Bayern sämmtliche Hauptzollämter und Nebenzollämter im Imern, sowie die wegen der Bin-
nencontrole errichteten Controlämter, und in den Orten, wo sich weder eine Zoll= noch Binnen-
controlstelle befindet, die Aufschlagseinnehmer;
b) in Württemberg sämmtliche Haupt= und Nebenzollämter im Innern;
c) in Baden sämmtliche Hauptzoll= und Hauptsteuerämter im Innern, sowie sämmtliche Nebenzoll=
ämter im Innern; "
d) im Großherzogthum Hessen sämmtliche Hauptzollämter, Nebenzollämter und die besonders
hierzu ermächtigten Ortseinnehmer derjenigen Orte, in welchen Districtseinnehmer ihren Sitz ha-
ben, unter Antheilnahme der letzteren;
e) in Nassau die Hauptsteuerämter, Steuerämter und Recepturen;
f) in Frankfurt das Hauptsteueramt.
II. Zur Erledigung von Uebergangsscheinen sind außer den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I.
an den Zollgrenzen competent:
a) in Bayern sämmtliche Zollstellen im Innern, und in den Orten, wo sich keine Zollbehörde be-
findet, die Aufschlagseinnehmer
für Bier und Branntwein;
b) in Württemberg sämmtliche Zollstellen im Innern, und in den Orten, wo sich keine Zolsstelle
befindet, die AcMcisebeamten
für Wein, Obstwein, Branntwein und Bier;
c) in Baden sämmtliche Zollstellen, sowie die Ortssteuereinnehmer (Accisebeamten)
für Wein, Obstwein, Bier;
4) im Großherzogthum Hessen sämmtliche Zollstellen und Ortseinnehmereien
für Wein, Obstwein, Branntwein und Bier;
e) in Frankfurt das Hauptsteueramt für Wein, Obstwein, Branntwein und Bier.
Berichtigung.
Zu dem allgemeinen Niederlags-Regulatiov sub O Seite 265 sind sowohl der Auszug A, 2, S. 278
als auch die beiden Musterblätter 284 und 285 irrthümlich als Beilagen mit abgedruckt worden, und
daher zu cassiren.
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Letzte Absendung: am Sten Januar 1842.