Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

(306 ) 
E. 
I. Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für den Uebergang von Wein, Branntwein, Bier, Ta- 
baksblättern und Tabaksfabrikaten nach Preußen, Sachsen, Kurhessen und Thüringen sind, außer 
den Jollbehörden an den Grenzen, folgende Behörden ermächtigt: 
a) in Bayern sämmtliche Hauptzollämter und Nebenzollämter im Imern, sowie die wegen der Bin- 
nencontrole errichteten Controlämter, und in den Orten, wo sich weder eine Zoll= noch Binnen- 
controlstelle befindet, die Aufschlagseinnehmer; 
b) in Württemberg sämmtliche Haupt= und Nebenzollämter im Innern; 
c) in Baden sämmtliche Hauptzoll= und Hauptsteuerämter im Innern, sowie sämmtliche Nebenzoll= 
ämter im Innern; " 
d) im Großherzogthum Hessen sämmtliche Hauptzollämter, Nebenzollämter und die besonders 
hierzu ermächtigten Ortseinnehmer derjenigen Orte, in welchen Districtseinnehmer ihren Sitz ha- 
ben, unter Antheilnahme der letzteren; 
e) in Nassau die Hauptsteuerämter, Steuerämter und Recepturen; 
f) in Frankfurt das Hauptsteueramt. 
II. Zur Erledigung von Uebergangsscheinen sind außer den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I. 
an den Zollgrenzen competent: 
a) in Bayern sämmtliche Zollstellen im Innern, und in den Orten, wo sich keine Zollbehörde be- 
findet, die Aufschlagseinnehmer 
für Bier und Branntwein; 
b) in Württemberg sämmtliche Zollstellen im Innern, und in den Orten, wo sich keine Zolsstelle 
befindet, die AcMcisebeamten 
für Wein, Obstwein, Branntwein und Bier; 
c) in Baden sämmtliche Zollstellen, sowie die Ortssteuereinnehmer (Accisebeamten) 
für Wein, Obstwein, Bier; 
4) im Großherzogthum Hessen sämmtliche Zollstellen und Ortseinnehmereien 
für Wein, Obstwein, Branntwein und Bier; 
e) in Frankfurt das Hauptsteueramt für Wein, Obstwein, Branntwein und Bier. 
  
Berichtigung. 
Zu dem allgemeinen Niederlags-Regulatiov sub O Seite 265 sind sowohl der Auszug A, 2, S. 278 
als auch die beiden Musterblätter 284 und 285 irrthümlich als Beilagen mit abgedruckt worden, und 
daher zu cassiren. 
– 
Letzte Absendung: am Sten Januar 1842. 
 
	        
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