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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
24s½e# Stück vom Jahre 1841.
—V0.) Generalverordnung
des Ministerii des Cultus und öffentlichen Unterrichts, die vor dem Gesetze vom
lä4ten Juli 1840 beendigten Ablösungen geistlicher Zehnten betreffend;
vom 27 ten December 1841.
D. Entwerfung des Staatsbudgets erfordert die genaue Feststellung derjenigen Leistun-
gen, welche die Scaakrscasse, auf den Grund des Gesetzes vom 1 Aien Juli v. J., die
Ablösung der Naturalleistungen an Geistliche und Schullehrer betreffend, und der dazu
gehörigen Verordnung vom 1 7cen October vorigen Jahres, (Gesetzsammlung S. 46
und 291) den betreffenden Lehnen an Rentenzuschüssen und Zinsen der Ablösungscapitale
zu gewähren hat.
Da nun das Ministerium des Cultéus und öffentlichen Unterrichts anzunehmen hat,
daß Ihm noch nicht alle und jede, sowohl commissarisch, als im Privatwege, vor dem
Erscheinen des gedachten Gesetzes für beide Theile rechtsverbindlich abgeschlossenen Ablö-
sungen von Sack= oder Garbenzehnten angezeigt worden sind, so erhalten sämmtliche Kir-
chen= und Schulinspectionen andurch Verordnung, bei Vermeidung von Zehn Thalern
Individualstrafe für jeden Contraventionsfall, binnen vier Wochen von Bekanntmachung
dieser Verordnung an, die annoch rückständigen Anzeigen der Art Anher zu erstatten, oder,
wenn es ihnen dazu an den nöthigen Unterlagen gebricht, die Anstandsursachen zu berichten.
Sollie aber der Ablösungsfall dem Ministerio zwar schon angezeigt worden sein, die Fest-
stellung der Leistung der Staatscasse aber noch auf Erörterungen beruhen, so ist deren
Ergebniß, oder der Grund des Verzugs binnen derselben Frist Anher anzuzeigen.
Auch werden sämmtliche Pfarrer, bei Vermeidung von Fünf Thalern Strafe, an-
durch angewiesen, über jede bei ihrem Pfarrlehne, oder einem ihrer Localinspection unter-
gebenen Schullehne vorgekommene Ablösung der Arc, rücksichrlich welcher die endliche Fest-
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