Gesetz· und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
44. Stück vom Jahre 1841.
l10.) Verordnung,
die von den Verpflichteten in Zeiten zu beantragende Uebernahme ihrer
Ablösungsrenten auf die Landrentenbank betreffend;
vom Ilten Februar 1841.
Nah der Verordnung vom 9ten März 1837, § 19 (Seice 17 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1837) steht es bis mic dem 31sten December 1842
auch den Verpflichteten frei, auf die Veberweisung der auf ihre Grundstücke gelegten
Ablösungsrenten an die Landrentenbank insoweit anzutragen, als dieß den Berechtigten
freigestanden haben oder noch freistehen würde.
Hierbei ist es die durch ausdrückliche Bezugnahme auf § 37 des Ablösungsgesetzes
angedeutete Absicht gewesen, diese Vergünstigung für die Verpflichteten den nämlichen
Beschränkungen zu unterwerfen, welchen die Ueberweisung Seiten der Berechtigten unter-
liegt. Dazu gehört namentlich auch, daß in den bei Erlassung der obangezogenen Ver-
ordnung noch nicht zum Abschlusse gediehenen Ablösungen die Erklärung hierüber derge-
stalt in Zeiten erfolgen muß, daß sie noch in den Ablösungsreceß aufgenommen wer-
den kann.
Es ist jedoch zu bemerken gewesen, daß dieser Sinn der Verordnung hie und da
verkannt worden ist. Deshalb hat es angemessen erschienen, dieselbe andurch ausdrücklich
dahin zu erläutern, daß auch Verpflichtete, welche die Ueberweisung ihrer Ablösungs-
renten an die Landrentenbank wünschen, dieß dergestalt in Zeiten zu erklären haben, daß
ihre Erklärung darüber noch in den über das Auseinandersetzungsgeschäft abzufassenden
Receß oder doch wenigstens in das Protocoll über dessen Vollziehung durch Namens-
unterschrift aufgenommen werden kann.
Von Erlassung gegenwärtiger Erläuterungsverordnung an werden daher derartige
Anträge der Verpflichteten, die nicht längstens bei Vollziehung der Becesse erklärt worden
sind, nicht weiter für zulässig erachtet werden.
1841. 4