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Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im ZJollvereine einen erheblichen
Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmelichen Vereinsstaaten einer über-
einstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzucker-Steuer verabrederen Grundsätzen
zu unterwerfen seyn würde.
Artikel 9. Seine Fürstliche Durchlauchte treten den Verabredungen bei, welche in
den zwischen Preußen und anderen deutschen Scaaten abgeschlossenen, der Fürstlichen Regie-
rung mitgetheilten Jollvereinigungs-Werträgen über folgende Gegenstände getroffen worden
sind:
1. wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster-, Damm-, Brücken= und
Fährgelder, der Thorsperr= und Pflastergelder, ohne Unrerschied, ob alle diese Hebun-
gen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privarberechtigten, nament-
lich einer Gemeinde, State finden;
wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems;
4.l# wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeik, ins-
besondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem Gebiete eines
anderen, zum Jollvereine gehörigen Staares, Arbeit und Erwerb zu suchen;
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in dem Gebiete
eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu
entrichtenden Abgaben;
c) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbetreibenden,
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder von
Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich füh-
ren, um Bestellungen zu suchen;
d) wegen des Besuches der Messen und Märkte;
4. wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind.
Insbesondere schließen Se. Durchlaucht der zwischen den Regierungen der zu dem Zoll-
und Handelsvereine gehörigen Staaten unter dem 30sten Juli 1838. abgeschlossenen allge-
meinen Münzkonvention hierdurch mic der Erklärung Sich an, den Vierzehn-Thalerfuß in
dem Fürstenthume Lippe als Landesmünzfuß annehmen zu wollen.
Artikel 10. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mie Ein-
schluß dersenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der
Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses, oder
besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen
zu entrichten, in sofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.
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