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zugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemei-
nen Interessen des Vereins niche nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammt-
Vereins, unter Berücksichrigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhälanisse,
auf gleichen Fuß gebracht werden.
Artikel 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mir Einschluß des Zolltarifs
und der Zoll-Ordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege
und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammrvereins bewirkt wer-
den, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung
allgemein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 6. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den
contrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzogehume Braunschweig Freiheit des Handels
und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den
folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7. Es hören von diesem Zeirpuncte an alle Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaren des bisherigen
Jollvereins und des Herzogthums Braunschweig auf, und es können alle im freien Ver-
kehr des einen Gebieres bereics befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das
andere Gebier gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalre
a) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz)
nach Maaßgabe der Artikel 8. und 9.;
b) der im Innern der contrahirenden Staaten mit einer Steuer belegren inländischen
Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 10., und endlich
Ic) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Socaaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nachgemacht oder ein-
geführt werden können, und daher für die Dauer der Patenre oder Privilegien von
der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen blei-
ben müssen.
Artikel 8. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarcen behälc es bei den in den con-
trahirenden Vereinsstaaten bestehenden Verbors= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Artikel 9. In Betreff des Salzes rritt die Herzoglich Braunschweigische Regie-
rung den zwischen den contrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredungen in
folgender Art bei. »
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie-