Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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kehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaren, zur Vermeidung 
der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenarrigkeic der inneren Steuer-Systeme überhaupt, 
und namentlich aus der Ungleichheic der Seeuersätze, sowohl für die Produzenten, als für 
die Steuer-Einnahme der einzelnen Vereinsstaaren, erwachsen könnren, — abgesehen von 
der Besteuerung des im Umfange des Jollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die 
besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, folgende Grundsätze in An- 
wendung kommen. 
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Jollordnung vorgeschrie- 
bene Weise dargerhan wird, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die zoll- 
amtliche Behandlung bei einer Erhebungs-Behörde des Vereins bereits bestanden haben 
oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den karifmäßig zollfreien 
gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Zollämrer nachgewiesen wird, daß sie vom Aus- 
lande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Arc, sei es für Rech- 
nung des Sctaats, oder für Rechnung von Communen und Corporationen erhoben wer- 
den; jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Sceu- 
ern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Be- 
reitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder 
vereinsländischen Ursprungs allgemein gelegt sind. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Exzeugnisse. 
1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Vereinsstaac transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Aus- 
lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staaks, noch 
für Rechnung von Communen oder Corporationen erhoben werden. 
2. Jedem Wereinsstaate bleibt es zwar freigestelle, die auf der Hervorbringung, der 
Jubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehal- 
ten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzuführen, je- 
doch sollen 
a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereins- 
ländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider 
(Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, 
Fleisch, Fleischwaaren und Fect gelegt werden dürfen. Auch wird man sich 
b) so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung 
der Steuern niche überschriteen werden soll. 
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Er- 
hebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeic der Behandlung dergestalt Statt 
1841. 50
	        
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